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Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (1. BerVersVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 490 (Nr. 18); Geltung ab 04.05.2010
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Eingangsformel



Auf Grund des § 55a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 106 Absatz 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 55a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) und § 106 Absatz 2 Satz 4 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 19 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2007 (BGBl. I S. 993) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirats:


Artikel 1 Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Mai 2010 BerVersV § 9, § 15, § 18, § 21, § 25, § 26, Anlage 1, Anlage 2

Die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die durch Artikel 13 Absatz 13 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:

„5.
Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachweisung 202,".

b)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

2.
In § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „201 und 203" durch die Angabe „201, 202 und 203" ersetzt.

3.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Erstversicherungsgeschäfts" durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsgeschäfts" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „finden" die Wörter „auf Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:

„Auf Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen finden § 5 Absatz 1, die §§ 7, 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sowie die §§ 19 bis 22 keine Anwendung."

4.
In § 21 Nummer 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde" durch die Wörter „mit Ausnahme der Pensionskassen, die nicht regulierte Pensionskassen im Sinne von § 118b Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind" ersetzt.

5.
§ 25 wird wie folgt gefasst:

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied des Vorstandes, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens

1.
entgegen § 1 Absatz 1 einen internen jährlichen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

2.
entgegen § 19 eine vierteljährige Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt."

6.
Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 4. Mai 2010 geltenden Fassung finden erstmals für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr Anwendung."

7.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt B werden nach der Kennzahl „60 Zypern" die folgenden Kennzahlen eingefügt:

„61 Rumänien

62 Bulgarien".

b)
In Abschnitt C Zeile 01.1 wird das Wort „Versicherungsnehmer" durch das Wort „Versicherungsunternehmen" ersetzt.

c)
In Abschnitt D wird in der Überschrift die Angabe „Anlage 2 Abschnitt A Nr. 9 Unternummer 5 Satz 2" durch die Angabe „Anlage 2 Abschnitt A Nummer 10 Unternummer 5 Satz 3" ersetzt.

8.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 (Anmerkungen zum Formblatt 100) wird wie folgt geändert:

aaa)
In Unternummer 7 wird die Angabe „Passivposten 11" durch die Angabe „Passivposten 12" ersetzt.

bbb)
Unternummer 12 wird aufgehoben.

ccc)
Die bisherigen Unternummern 13 bis 17 werden die Unternummern 12 bis 16.

bb)
Nummer 2 (Anmerkungen zum Formblatt 200) wird wie folgt geändert:

aaa)
Unternummer 10 wird aufgehoben.

bbb)
Unternummer 11 wird aufgehoben.

ccc)
Die bisherigen Unternummern 12 bis 14 werden die Unternummern 10 bis 12.

ddd)
Nach der neuen Unternummer 12 wird folgende neue Unternummer 13 eingefügt:

„13.
Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er nicht die Kapitalanlagen betrifft."

eee)
Unternummer 15 wird aufgehoben.

fff)
Die bisherigen Unternummern 16 bis 22 werden die Unternummern 14 bis 20.

cc)
Nummer 3 (Anmerkungen zum Formblatt 300) wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Unternummer 6 wird folgende neue Unternummer 7 eingefügt:

„7.
Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er nicht die Kapitalanlagen betrifft."

bbb)
Die bisherigen Unternummern 7 bis 10 werden die Unternummern 8 bis 11.

ccc)
Die bisherige Unternummer 11 wird aufgehoben.

ddd)
Unternummer 12 wird aufgehoben.

dd)
Nummer 4 (Anmerkungen zur Nachweisung 101) wird wie folgt geändert:

aaa)
Unternummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte Nutzungsansprüche (insbesondere noch nicht vorgenommene Ausschüttungen aus Investmentfonds) sowie Agien abzuziehen, Disagien sind hinzuzurechnen. Die hier ermittelten Zeitwerte können um die vorgenommenen Korrekturen von den Anhangangaben zur Bilanz abweichen."

bbb)
Folgende neue Unternummer 6 wird angefügt:

„6.
Hier ist die Differenz aus Bilanz- und Zeitwert anzugeben."

ee)
Nummer 5 (Anmerkungen zur Nachweisung 103) wird wie folgt geändert:

aaa)
In Unternummer 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2008" durch die Angabe „31. Dezember 2012" ersetzt.

bbb)
In Unternummer 4 wird die Angabe „§ 66 Abs. 6a Satz 2 VAG" durch die Angabe „§ 66 Absatz 6a Satz 3 VAG" ersetzt.

ccc)
In Unternummer 5 wird die Angabe „§ 54 Abs. 5 Satz 3 VAG" durch die Angabe „§ 54 Absatz 5 Satz 4 VAG" ersetzt.

ddd)
In Unternummer 6 wird die Angabe „§ 54 Abs. 5 Satz 4 VAG" durch die Angabe „§ 54 Absatz 5 Satz 5 VAG" ersetzt.

ff)
In Nummer 6 (Anmerkungen zur Nachweisung 104) wird in Unternummer 5 Satz 2 die Angabe „31. Dezember 2008" durch die Angabe „31. Dezember 2012" ersetzt.

gg)
Nummer 7 (Anmerkungen zur Nachweisung 201) wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Unternummer 3 wird folgende neue Unternummer 4 eingefügt:

„4.
Aufgrund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil künftig nicht mehr möglich."

bbb)
Die bisherige Unternummer 4 wird Unternummer 5.

hh)
Nach Nummer 7 (Anmerkungen zur Nachweisung 201) wird folgende neue Nummer 8 eingefügt:

„Nr. 8: Anmerkungen zur Nachweisung 202

1.
Hierunter sind die Aufwendungen der folgenden Aufwandsposten ganz oder teilweise auszuweisen, und zwar:

a)
die Aufwendungen für Versicherungsfälle;

b)
die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb;

c)
die Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen;

d)
die Aufwendungen für sonstige erbrachte Dienstleistungen;

e)
die Aufwendungen für das VU als Ganzes.

2.
Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Courtagen sowie die von den Pensions- und Sterbekassen an die Mitglieds- oder Trägerunternehmen gezahlten proportionalen Vergütungen (Inkassoprovisionen) für den Beitragseinzug auszuweisen.

3.
Hierunter sind auch an den freien Außendienst geleistete Provisionen auszuweisen, soweit sie das an andere Unternehmen vermittelte Bauspargeschäft und sonstige Finanzdienstleistungsgeschäfte betreffen.

4.
Hierunter sind auch die für das übernommene VG anteilig erstatteten Originalkosten sowie die gezahlten Gewinnbeteiligungen auszuweisen.

5.
Hierzu gehören auch die an den Vorstand gezahlten Tantiemen und die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an den sozialen Abgaben des Arbeitnehmers.

6.
Hierzu gehören alle proportionalen Vergütungen der Angestellten im Außendienst, die der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterliegen.

7.
Hierunter sind sämtliche Aufwendungen für Altersversorgung sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die freien Versicherungsvertreter einschließlich der sogenannten Provisionsrenten auszuweisen.

8.
Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen (Personalleasingagenturen) und ähnliche Einrichtungen für die Arbeitnehmerüberlassung, wobei das überlassene Personal bei den jeweiligen Zeitarbeitsfirmen beschäftigt bleibt. Nicht einzubeziehen sind hier die Aufwendungen für die Erbringung von Dienstleistungen, denen ein Werkvertrag zugrunde liegt. Ebenso sind die Aufwendungen für das innerhalb des Konzerns ausgetauschte Personal hier nicht anzugeben (vgl. Anmerkung 10).

9.
Hierzu gehören insbesondere die freiwilligen sozialen Leistungen, wie zum Beispiel die Essenszuschüsse.

10.
Hierunter sind die von dem berichtenden Versicherungsunternehmen an andere Unternehmen geleisteten Vergütungen für bezogene Dienstleistungen auszuweisen. Hierzu gehören auch bei den inländischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen die dem inländischen Versicherungsgeschäft angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen sowie die externen Aufwendungen für die Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und Antrittsvergütungen. Nicht hierzu gehören die gesamten Vergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat (vgl. Anmerkung 12).

11.
Hierunter fallen

a)
die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung,

b)
die Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs,

c)
die Abschreibungen auf unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen und entgeltlich erworbene EDV-Software,

d)
die sonstigen Abschreibungen, soweit sie nicht zu den Abschreibungen auf Kapitalanlagen gehören und unter den sonstigen Aufwendungen auszuweisen sind oder bei den „Gebuchten Brutto-Beiträgen" als Abzugsposten zu behandeln sind,

e)
Abschreibungen auf selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und entgeltlich erworbene Konzessionen und Schutzrechte sowie Lizenzen daran.

12.
Hierzu gehören auch die gesamten Vergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat sowie bei den inländischen Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen die dem inländischen Versicherungsgeschäft angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen. Ferner gehören hierzu die externen Aufwendungen für die Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und Austrittsvergütungen. Anzugeben sind weiterhin Reise-, Raum- und Werbeaufwand sowie Aufwendungen für Bürobedarf und EDV-Anlagen.

13.
Es sind hier alle Beschäftigten anzugeben, die zum Bilanzstichtag einen Arbeitsvertrag besaßen. Soweit ein Beschäftigter Arbeitsverträge mit mehreren Unternehmen hat, ist er nur einmal zu erfassen. Ruhende Dienstverhältnisse sind nicht zu erfassen.

14.
Es ist hier nur der angestellte Außendienst anzugeben.

15.
Berechnung: Summe der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden aller Teilzeitbeschäftigten geteilt durch die geltende reguläre Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden."

ii)
Die bisherigen Nummern 8 bis 50 werden die Nummern 9 bis 51.

jj)
Die neue Nummer 10 (Anmerkungen zur Nachweisung 110) wird wie folgt geändert:

aaa)
In Unternummer 1 wird das Wort „Aufwendungen" durch das Wort „Brutto-Aufwendungen" ersetzt, werden nach dem Wort „Beitragsrückerstattung" die Wörter „, den aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrages abgeführten Gewinnen" eingefügt und wird das Wort „Jahresergebnis" durch die Wörter „Jahresergebnis nach Steuern" und die Angabe „Zeile 10" durch die Angabe „Zeilen 03 und 10" ersetzt.

bbb)
Unternummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage zu erläutern. Darlehen zwischen Teilbeständen sind ausschließlich über sonstige Zuführungen/sonstige Entnahmen zu buchen; eine Saldierung mit der Zuführung aus dem Überschuss des Geschäftsjahres soll nicht erfolgen. Die Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang) erfolgt ebenfalls im Wege der sonstigen Zuführung/sonstigen Entnahme. Wird die Direktgutschrift ausnahmsweise durch Entnahme aus der RfB finanziert, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist in der Nachweisung 219, Seite 5, Zeile 06 auszuweisen."

ccc)
Unternummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Hier sind die Beträge anzugeben, die aufgrund der Deklaration bzw. aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die voraussichtlich infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage zu nennen."

ddd)
In Unternummer 4 wird die Angabe „§ 28 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe c RechVersV" durch die Angabe „§ 28 Absatz 6 RechVersV" ersetzt.

eee)
In Unternummer 5 Satz 3 wird nach dem Wort „übereinstimmen" das Wort „(Zwischenbestand)" eingefügt und werden die Wörter „, sofern diese Versicherungsverträge aufgrund der nach § 81c Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages einbezogen werden" durch die Wörter „, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war" ersetzt.

kk)
Die neue Nummer 11 (Anmerkungen zur Nachweisung 111) wird wie folgt geändert:

aaa)
Unternummer 1 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Satz 3 wird nach dem Wort „übereinstimmen" das Wort „(Zwischenbestand)" eingefügt und werden die Wörter „, sofern diese Versicherungsverträge aufgrund der nach § 81c Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages einbezogen werden" durch die Wörter „, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war" ersetzt.

bbbb) In Satz 4 werden nach der Angabe „Abschnitt D" die Wörter „mit Ausnahme der Bestandsgruppen 132 und 140" eingefügt.

bbb)
In Unternummer 2 wird das Wort „Aufwendungen" durch das Wort „Brutto-Aufwendungen" ersetzt, werden nach dem Wort „Beitragsrückerstattung" die Wörter „, den aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrages abgeführten Gewinnen" eingefügt und wird das Wort „Jahresergebnis" durch die Wörter „Jahresergebnis nach Steuern" und die Angabe „Zeile 10" durch die Angabe „Zeilen 03 und 10" ersetzt.

ccc)
Unternummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage zu erläutern. Darlehen zwischen Teilbeständen sind ausschließlich über sonstige Zuführungen/sonstige Entnahmen zu buchen; eine Saldierung mit der Zuführung aus dem Überschuss des Geschäftsjahres soll nicht erfolgen. Die Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang) erfolgt ebenfalls im Wege der sonstigen Zuführung/sonstigen Entnahme. Wird die Direktgutschrift ausnahmsweise durch Entnahme aus der RfB finanziert, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist in der Nachweisung 219, Seite 5, Zeile 06 auszuweisen."

ddd)
Unternummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Hier sind die Beträge anzugeben, die aufgrund der Deklaration bzw. aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die voraussichtlich infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage zu nennen."

eee)
In Unternummer 5 wird die Angabe „§ 28 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe c RechVersV" durch die Angabe „§ 28 Absatz 6 RechVersV" ersetzt.

fff)
Die folgenden Unternummern 6 und 7 werden angefügt:

„6.
Hier sind die in Spalte 01 enthaltenen Beträge auszuweisen, die auf die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven und auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die über die Mindestbeteiligung hinausgeht, entfallen. Ist eine Mindestbeteiligung nicht vorgesehen, bleibt Spalte 02 leer.

7.
Soweit in der Rentenversicherung für die Überschussverwendungsform „Gewinnrente" innerhalb der RfB eine Teilrückstellung gebildet wird (Gewinnrentenfonds), ist der in Spalte 01 enthaltene Betrag hier gesondert auszuweisen."

ll)
Die neue Nummer 12 (Anmerkungen zur Nachweisung 112) wird wie folgt geändert:

aaa)
Unternummer 1 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Satz 2 wird nach dem Wort „übereinstimmen" das Wort „(Zwischenbestand)" eingefügt und werden die Wörter „, sofern diese Versicherungsverträge aufgrund der nach § 81c Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages einbezogen werden" durch die Wörter „, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war" ersetzt.

bbbb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Die Nw 112 ist für jeden Abrechnungsverband des Altbestands" die Wörter „sowie für den gesamten Altbestand" eingefügt.

cccc) In Satz 6 werden nach dem Wort „nummerieren" die Wörter „; der gesamte Altbestand erhält die Nummer 099" eingefügt.

dddd) Nach Satz 7 wird folgender neuer Satz eingefügt:

 
„Freiwerdende Nummern sind nicht neu zu belegen."

bbb)
In Unternummer 2 wird das Wort „Aufwendungen" durch das Wort „Brutto-Aufwendungen" ersetzt, werden nach dem Wort „Beitragsrückerstattung" die Wörter „, den aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrages abgeführten Gewinnen" eingefügt und wird das Wort „Jahresergebnis" durch die Wörter „Jahresergebnis nach Steuern" und die Angabe „Zeile 10" durch die Angabe „Zeilen 03 und 10" ersetzt.

ccc)
Unternummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage zu erläutern. Darlehen zwischen Teilbeständen sind ausschließlich über sonstige Zuführungen/sonstige Entnahmen zu buchen; eine Saldierung mit der Zuführung aus dem Überschuss des Geschäftsjahres soll nicht erfolgen. Die Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang) erfolgt ebenfalls im Wege der sonstigen Zuführung/sonstigen Entnahme. Wird die Direktgutschrift ausnahmsweise durch Entnahme aus der RfB finanziert, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen; der entsprechende sonstige versicherungstechnische Ertrag ist in der Nachweisung 219, Seite 5, Zeile 06 auszuweisen."

ddd)
Unternummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Hier sind die Beträge anzugeben, die aufgrund der Deklaration bzw. aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die voraussichtlich infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage zu nennen."

eee)
In Unternummer 5 wird die Angabe „§ 28 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe c RechVersV" durch die Angabe „§ 28 Absatz 6 RechVersV" ersetzt.

fff)
Die folgenden Unternummern 6 und 7 werden angefügt:

„6.
Hier sind die in Spalte 01 enthaltenen Beträge auszuweisen, die auf die Mindestbeteiligung an den Bewertungsreserven und auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die über die Mindestbeteiligung hinausgeht, entfallen. Ist eine Mindestbeteiligung nicht vorgesehen, bleibt Spalte 02 leer.

7.
Soweit in der Rentenversicherung im Rahmen der Überschussverwendungsform „Gewinnrente" innerhalb der RfB eine Teilrückstellung gebildet wird (Gewinnrentenfonds), ist der in Spalte 01 enthaltene Betrag hier gesondert auszuweisen."

mm)
Die neue Nummer 15 (Anmerkungen zur Nachweisung 213) wird wie folgt geändert:

aaa)
In Unternummer 4 werden nach der Angabe „Seite 7," die Wörter „Zeile 3 zuzüglich" eingefügt.

bbb)
In Unternummer 7 werden nach der Angabe „Spalte 02" die Wörter „zuzüglich Zeile 23, Spalte 03" eingefügt.

ccc)
In Unternummer 8 Satz 3 wird nach dem Wort „übereinstimmen" das Wort „(Zwischenbestand)" eingefügt und werden die Wörter „, sofern diese Versicherungsverträge aufgrund der nach § 81c Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages einbezogen werden" durch die Wörter „, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war" ersetzt.

nn)
Die neue Nummer 16 (Anmerkungen zur Nachweisung 214) wird wie folgt geändert:

aaa)
In Unternummer 1 Satz 3 wird nach dem Wort „übereinstimmen" das Wort „(Zwischenbestand)" eingefügt und werden die Wörter „, sofern diese Versicherungsverträge aufgrund der nach § 81c Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages einbezogen werden" durch die Wörter „, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war" ersetzt.

bbb)
Nach Unternummer 2 wird folgende neue Unternummer 3 eingefügt:

„3.
Werden in der Nachweisung 215 in der Zeile 11 die Spalten 02 und 03 nicht ausgefüllt, bleiben hier die Spalten 02 und 03 ebenfalls leer."

ccc)
Die bisherigen Unternummern 3 bis 6 werden die Unternummern 4 bis 7.

ddd)
Die neue Unternummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft, Seite 3, Zeile 16. Für die Bestandsgruppen 132 und 140 ist kein Betrag anzugeben, da diese keine überschussberechtigten Verträge enthalten und daher kein Anteil an der RfB existiert."

eee)
In der neuen Unternummer 7 werden nach der Angabe „Spalte 02" die Wörter „zuzüglich Zeile 23, Spalte 03" eingefügt.

oo)
Die neue Nummer 17 (Anmerkungen zur Nachweisung 215) wird wie folgt geändert:

aaa)
Unternummer 1 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Satz 2 wird nach dem Wort „übereinstimmen" das Wort „(Zwischenbestand)" eingefügt und werden die Wörter „, sofern diese Versicherungsverträge aufgrund der nach § 81c Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages einbezogen werden" durch die Wörter „, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war" ersetzt.

bbbb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „für jeden Abrechnungsverband des Altbestands" die Wörter „sowie für den gesamten Altbestand" eingefügt.

cccc) In Satz 6 werden nach den Wörtern „zu nummerieren" die Wörter „; der gesamte Altbestand erhält die Nummer 099" eingefügt.

dddd) Satz 8 wird wie folgt gefasst:

 
„Freiwerdende Nummern sind nicht neu zu belegen."

bbb)
In Unternummer 7 werden nach der Angabe „Spalte 02" die Wörter „zuzüglich Zeile 23, Spalte 03" eingefügt.

pp)
Die neue Nummer 18 (Anmerkungen zur Nachweisung 216) wird wie folgt geändert:

aaa)
In Unternummer 1 werden nach den Wörtern „d. h. unter Berücksichtigung der gegebenenfalls gemäß Unternummer 1 zur Nachweisung 217" die Wörter „oder während der Laufzeit aufgrund unzureichender Rechnungsgrundlagen" eingefügt.

bbb)
Der Unternummer 7 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch, wenn die Beitragszuschläge durch eine Anpassung der Rechnungsgrundlagen während der Vertragslaufzeit entstanden sind. In diesem Fall sind ab der Anpassung in Zeile 04 der Normsparbeitrag und in Zeile 05 der Normrisikobeitrag auszuweisen, wie sie sich ergeben, wenn der Tarif ursprünglich mit den neuen Rechnungsgrundlagen kalkuliert worden wäre."

ccc)
In Unternummer 9 Satz 3 wird nach dem Wort „übereinstimmen" das Wort „(Zwischenbestand)" eingefügt und werden die Wörter „, sofern diese Versicherungsverträge aufgrund der nach § 81c Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages einbezogen werden" durch die Wörter „, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war" ersetzt.

qq)
Die neue Nummer 19 (Anmerkungen zur Nachweisung 217) wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Unternummer 1 wird folgender Satz angefügt:

„Muss die Deckungsrückstellung während der Laufzeit aufgrund unzureichender Rechnungsgrundlagen aufgefüllt werden, ist der betreffende Betrag nicht hier, sondern in der Zeile 25 auszuweisen."

bbb)
Unternummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist. Hierzu zählen insbesondere Auffüllungsbeträge für die Deckungsrückstellung, die während der Vertragslaufzeit aufgrund unzureichender Rechnungsgrundlagen erforderlich geworden sind, und die Veränderung der Deckungsrückstellung in der fondsgebundenen Versicherung laut Fb 100, Seite 4, Zeile 23, Spalte 03, soweit die Änderung durch die Fondsanlage bedingt ist. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage zu erläutern und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen."

ccc)
In Unternummer 7 Satz 3 wird nach dem Wort „übereinstimmen" das Wort „(Zwischenbestand)" eingefügt und werden die Wörter „, sofern diese Versicherungsverträge aufgrund der nach § 81c Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages einbezogen werden" durch die Wörter „, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war" ersetzt.

rr)
Die neue Nummer 20 (Anmerkungen zur Nachweisung 218) wird wie folgt geändert:

aaa)
Unternummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen, deren Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen ist. In Frage kommen beispielsweise Auffüllungsbeträge für die Deckungsrückstellung (Aufwand) aufgrund unzureichender biometrischer Rechnungsgrundlagen; eine spätere Auflösung der Auffüllung (Ertrag) ist ebenfalls als Sonstiges in dieser Nachweisung zu erfassen. Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage zu erläutern und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen."

bbb)
In Unternummer 5 Satz 3 wird nach dem Wort „übereinstimmen" das Wort „(Zwischenbestand)" eingefügt und werden die Wörter „, sofern diese Versicherungsverträge aufgrund der nach § 81c Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages einbezogen werden" durch die Wörter „, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war" ersetzt.

ss)
Die neue Nummer 21 (Anmerkungen zur Nachweisung 219) wird wie folgt geändert:

aaa)
Unternummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Posten ist in jedem Fall in einer Anlage zu erläutern und nach der Herkunft der Beträge zahlenmäßig aufzulösen."

bbb)
Unternummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Hier sind ausschließlich die rechnungsmäßigen Zinsen anzugeben, die auf die Deckungsrückstellung gemäß Fb 100, Seite 4, Zeile 05, Spalte 02 entfallen. Die Veränderung der Deckungsrückstellung für die Versicherungen, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird (Fb 100, Seite 4, Zeile 23, Spalte 03), ist in der Zeile 25 auszuweisen, soweit die Veränderung auf die Erträge und Aufwendungen gemäß Nachweisung 201, Seite 1, Zeile 25 zurückzuführen ist. Erhöhungen der Deckungsrückstellungen wegen einer Senkung des Rechnungszinses oder aufgrund § 341f Absatz 2 HGB sind in Zeile 17 auszuweisen."

ccc)
Nach Unternummer 3 wird folgende neue Unternummer 4 eingefügt:

„4.
Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstimmen (Zwischenbestand), sind beim Altbestand zu erfassen, soweit dies bereits am 12. April 2008 der Fall war."

ddd)
Die bisherige Unternummer 4 wird Unternummer 5.

eee)
Die bisherige Unternummer 5 wird aufgehoben.

fff)
Folgende Unternummer 9 wird angefügt:

„9.
Wurde die Direktgutschrift des Geschäftsjahres ganz oder teilweise der RfB entnommen, ist der damit verbundene Ertrag hier auszuweisen."

tt)
Die neue Nummer 25 (Anmerkung zur Nachweisung 121) wird wie folgt geändert:

aaa)
Unternummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Die Zusammensetzung dieses Postens ist in einer Anlage zu erläutern. Darlehen zwischen Teilbeständen sind ausschließlich über sonstige Zuführungen/sonstige Entnahmen zu buchen; eine Saldierung mit der Zuführung aus dem Überschuss des Geschäftsjahres soll nicht erfolgen. Die Überführung der verzinslichen Ansammlung in die Deckungsrückstellung (z. B. in der Rentenversicherung bei Rentenübergang) erfolgt ebenfalls im Wege der sonstigen Zuführung/sonstigen Entnahme. Wird die Direktgutschrift ausnahmsweise durch Entnahme aus der RfB finanziert, ist eine sonstige Entnahme zu zeigen."

bbb)
Nach Unternummer 2 werden die folgenden neuen Unternummern 3 bis 5 eingefügt:

„3.
Hier sind die Beträge anzugeben, die aufgrund Beschlussfassung des obersten Organs, der Deklaration bzw. aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung an den Bewertungsreserven in den folgenden Geschäftsjahren voraussichtlich der RfB zu entnehmen sind. Dabei sind auch Beträge zu berücksichtigen, die voraussichtlich infolge versetzter oder verlängerter Deklarationszeiträume nach dem Ende des folgenden Geschäftsjahres entnommen werden; dieser Teilbetrag ist in einer Anlage zu nennen.

4.
Hier sind die entsprechenden Teile des Schlussüberschussanteilsfonds im Sinne des § 28 Absatz 6 RechVersV anzugeben.

5.
Hier ist die Beteiligung an Bewertungsreserven des Geschäftsjahres anzugeben. Unter Buchstabe b ist sowohl die Mindestbeteiligung als auch der darüber hinausgehende Betrag anzugeben."

ccc)
Die bisherigen Unternummern 3 bis 6 werden die Unternummern 6 bis 9.

uu)
In der neuen Nummer 36 (Anmerkungen zur Nachweisung 240) und in der neuen Nummer 38 (Anmerkungen zur Nachweisung 242) wird in Unternummer 1 Buchstabe a und b jeweils die Abkürzung „GVR" durch die Abkürzung „GuV" ersetzt.

vv)
In der neuen Nummer 42 (Anmerkungen zur Nachweisung 250), in der neuen Nummer 44 (Anmerkungen zur Nachweisung 252) und in der neuen Nummer 47 (Anmerkungen zur Nachweisung 342) wird in Unternummer 1 Buchstabe a jeweils die Abkürzung „GVR" durch die Abkürzung „GuV" ersetzt.

b)
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Abkürzung „BÜ Beitragsübergänge" wird die Abkürzung „BWR Bewertungsreserven" eingefügt.

bb)
Die Abkürzung „GVR" wird durch die Abkürzung „GuV" ersetzt.

cc)
Nach der Abkürzung „LVU Lebensversicherungsunternehmen" wird die Abkürzung „Mindest-BWR Mindestbeteiligung an Bewertungsreserven" eingefügt.

c)
Abschnitt C wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 3.3.3.4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Relationen sind ebenfalls zu runden. Unter 0,5 ist abzurunden, ansonsten aufzurunden."

bb)
Nummer 3.3.5 wird aufgehoben.

cc)
In Nummer 4 Satz 3 wird die Angabe „die Zahl „5"" durch die Angabe „die Zahl „6"" ersetzt.

d)
Die Formblätter 100, 200 und 300 sowie die Nachweisungen 101, 110, 111, 112, 121 und 201 erhalten die aus Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

e)
Nach der Nachweisung 201 wird die aus Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Nachweisung 202 eingefügt.

f)
Die Nachweisungen 214 und 219 erhalten die aus Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Mai 2010.


Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sanio


Anlage 1



(BGBl. I 2010 S. 499 - 526)


Anlage 2



(BGBl. I 2010 S. 527)


Anlage 3



(BGBl. I 2010 S. 528 - 533)