Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung (2. BetrPrämDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1; Geltung ab 11.05.2010
| |

Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung



Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wörter „gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen" gestrichen.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden

aaaa) die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1)" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16)" und

bbbb) die Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union"

ersetzt.

bbb)
In Buchstabe c wird die Angabe „Artikel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Angabe „Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009" ersetzt.

ccc)
Buchstabe d wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 2 werden

aaa)
in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" und

bbb)
in Buchstabe b die Angabe „Artikel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Angabe „Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009"

ersetzt.

cc)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a)
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über

a)
das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,

b)
die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

für die flächenbezogenen Maßnahmen des Weinsektors,"

dd)
In Absatz 1 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ee)
Nach Absatz 1 Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
des Milch-Sonderprogrammgesetzes."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Stützungsregelungen umfassen

1.
die einheitliche Betriebsprämie,

2.
die Beihilfe für Stärkekartoffeln,

3.
die Prämie für Eiweißpflanzen,

4.
die Flächenzahlung für Schalenfrüchte,

5.
den Grundbetrag der Grünlandprämie."

c)
In Absatz 3 werden

aa)
die Angabe „§ 3 Satz 2 und 3 und § 6a" durch die Angabe „§§ 3, 6a und § 31a" ersetzt und

bb)
nach den Wörtern „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder Rechtsakte der Europäischen Union" eingefügt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5",

bb)
die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 5"

ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Stützungsregelung."

c)
In Absatz 6 werden

aa)
die Gliederungsbezeichnung „1." gestrichen,

bb)
am Ende der bisherigen Nummer 1 das Komma gestrichen und

cc)
die Nummer 2 aufgehoben.

d)
Absatz 7 wird aufgehoben.

4.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a Mindestfläche für den Bezug von Direktzahlungen

Zahlungen für Stützungsregelungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 werden nur gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den die Stützungsregelungen beantragt werden oder zu gewähren sind, vor Anwendung der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse mindestens einen Hektar umfasst."

5.
In § 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Die Landesregierungen bestimmen unbeschadet des § 8a durch Rechtsverordnung, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:

1.
Feldblock: eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines oder mehrerer Betriebsinhaber,

2.
Schlag: eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche, die von einem Betriebsinhaber mit einem von der Landesstelle vor der Antragstellung für die Zwecke der Antragsbearbeitung festgelegten Nutzungscode beantragt wird,

3.
Feldstück: eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers,

4.
Flurstück: eine im Kataster abgegrenzte Fläche.

Nichtlandwirtschaftliche Flächen, für die Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Anwendung kommt, sind bei der Bestimmung der Referenzparzellen als landwirtschaftliche Flächen zu behandeln."

6.
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

„§ 4 Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle

(1) Landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zusammenhängende

1.
landwirtschaftliche Flächen und

2.
Flächen im Sinne des § 3 Satz 2

mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten."

7.
In § 6 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe „des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009" ersetzt.

8.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2" wird durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a" ersetzt und

b)
nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Betriebsnummer findet auch Anwendung bei den anderen Maßnahmen des Milch-Sonderprogrammgesetzes als dem Grundbetrag der Grünlandprämie."

9.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Zahlungen für

1.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen und

2.
den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz

werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu stellen und der zuständigen Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bis zu dem 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln."

b)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes

a)
sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes, dabei sind

aa)
Flächen, die für den Anbau von Trockenfutter genutzt werden,

bb)
Hopfenflächen, die bepflanzt oder vorübergehend stillgelegt sind,

cc)
Flächen, die für den Anbau von

aaa)
Hanf,

bbb)
Faserflachs

genutzt werden,

dd)
Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

ee)
Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 unter Angabe des Ansaatjahres,

ff)
nicht unter Doppelbuchstaben dd oder ee erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genutzt werden, unter Angabe des Ansaatjahres,

gg)
aus der Erzeugung genommene Flächen,

hh)
Flächen, für die ein Antrag auf

aaa)
einheitliche Betriebsprämie,

bbb)
Prämie für Eiweißpflanzen,

ccc)
Flächenzahlung für Schalenfrüchte,

ddd)
Grundbetrag der Grünlandprämie

gestellt wird,

ii)
Flächen, die Gegenstand eines Anbauvertrages für Stärkekartoffeln nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind,

jj)
Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

besonders zu bezeichnen;

b)
soweit diese für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen genutzt werden sollen, sämtliche nichtlandwirtschaftlichen Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Betriebes."

c)
In Absatz 3 werden

aa)
in der Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und

bb)
die folgenden Nummern 6 und 7 angefügt:

„6.
die Tatsache, dass innerhalb von drei Kalenderjahren vor der Antragstellung Prämienzahlungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen oder für die Rodung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt worden sind, unter Angabe des jeweiligen Jahres der Gewährung der Stützungsregelung, wobei das Jahr 2007 nicht zu berücksichtigen ist,

7.
die Tatsache der Beregnung oder sonstigen Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen, auch soweit diese voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalenderjahres stattfinden wird."

d)
Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 6a eingefügt:

„(6) Im Falle von Stützungsregelungen nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz hat der Betriebsinhaber zusätzlich im Sammelantrag die Tatsache anzugeben, dass er im April des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, Milch erzeugt und vermarktet hat.

(6a) Bei Beantragung der Kuhprämie hat der Betriebsinhaber des Weiteren zusätzlich im Sammelantrag anzugeben:

1.
für wie viele Kühe die Kuhprämie beantragt wird,

2.
ob und welche De-minimis-Beihilfen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung ihm im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren gewährt worden sind,

3.
ob und welche nicht unter Nummer 2 fallenden weiteren De-minimis-Beihilfen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 er im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren beantragt hat, und

4.
soweit zutreffend, dass er weder zahlungsunfähig noch überschuldet ist, noch über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist."

e)
In Absatz 8 wird die Angabe „Artikels 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Angabe „Artikels 44 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009" ersetzt.

f)
Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt:

„(8b) Für Betriebsinhaber, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen und keine Stützungsregelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 beantragen, haben zu dem sich aus Absatz 1 Satz 2 ergebenden Zeitpunkt für jedes Kalenderjahr, in dem die anderweitigen Verpflichtungen gelten, den nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sammelantrag mit den sich aus den Absätzen 2, 3, 5 und 7 ergebenden Angaben einzureichen."

g)
In Absatz 9 wird das Wort „Stellen" durch das Wort „Landesstellen" ersetzt.

10.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „, sie beträgt im Falle einer Stilllegungsfläche nach Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 0,1 Hektar bei einer Breite von mindestens zehn Metern" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder Mindestbreite" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

11.
In § 8a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Artikels 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004" durch die Angabe „Artikels 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009" ersetzt.

12.
In § 9 wird die Angabe „Artikel 74 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004" durch die Angabe „Artikel 82 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009" ersetzt.

13.
Die §§ 10 bis 12 werden aufgehoben.

14.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 4 werden aufgehoben.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a angefügt:

„(3a) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach Anhang IX Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist bis zu dem sich aus § 7 Absatz 1 ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags in dem Kalenderjahr, das auf das Jahr der Rodung folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. Der Betriebsinhaber hat seinem Antrag eine Kopie des Bescheids über die Bewilligung der Rodungsprämie beizufügen."

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Festsetzung von Zahlungsansprüchen kann nur beantragt werden, wenn der Betrieb eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit einer Größe von mindestens der in § 2a bestimmten Hektarzahl umfasst."

15.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004" durch die Angabe „Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden

aa)
die Angabe „Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004" durch die Angabe „Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009" und

bb)
die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 73/2009"

ersetzt.

16.
Die Abschnitte 4 und 4a werden aufgehoben.

17.
In § 24 wird die Angabe „Artikels 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004" durch die Angabe „Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

18.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004" durch die Angabe „Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000" durch die Angabe „Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" ersetzt.

19.
Die Abschnitte 7 und 8a werden aufgehoben.

20.
Abschnitt 9 wird wie folgt gefasst

„Abschnitt 9 Milch-Sonderprogramm

§ 28 Verspätete Antragstellung

Ein Sammelantrag, der vor Ablauf des in Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 genannten Zeitraums eingeht, gilt, soweit diese Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar ist, für Maßnahmen des Milch-Sonderprogramms als rechtzeitig gestellt.

§ 28a Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände

(1) Die Berücksichtigung von Fällen höherer Gewalt und sonstiger außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Milch-Sonderprogrammgesetzes ist im Sammelantrag geltend zu machen.

(2) Für die Stellung des Sammelantrags und des Antrags nach Absatz 1 gilt für Maßnahmen des Milch-Sonderprogramms Artikel 75 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar ist."

21.
In § 29 Absatz 1 Satz 1 werden

a)
die Nummern 3 bis 6 aufgehoben,

b)
die Wörter „, der Bundesanstalt und der Bundesfinanzverwaltung" durch die Wörter „und der Bundesanstalt" und

c)
die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „der Europäischen Union" ersetzt.

22.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Betriebsprämienverordnung" durch das Wort „Betriebsprämiendurchführungsverordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 1a wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg" ersetzt.

c)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle für eine Fläche, für die ein Antrag auf einheitliche Betriebsprämie gestellt ist und die während des Kalenderjahres der Antragstellung auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden soll, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen unter Angabe

1.
der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und

2.
des Beginns und des Endes der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach Satz 1 ist die Nutzung einer Fläche für Wintersport außerhalb der Vegetationsperiode."

23.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „der Europäischen Union" ersetzt.

b)
Die Absätze 5, 6, 6a und 6b werden aufgehoben.

c)
Der Absatz 7 wird neuer Absatz 5.

d)
In dem neuen Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 42 Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch die Angabe „Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009" ersetzt.

e)
Der Absatz 8 wird neuer Absatz 6.

f)
In dem neuen Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 7 Nr. 1 und 2" durch die Angabe „Absatz 5 Nummer 1 und 2" ersetzt.

g)
Absatz 9 wird aufgehoben.

h)
Absatz 11 wird neuer Absatz 7.

i)
In dem neuen Absatz 7 wird Satz 2 aufgehoben.

24.
§ 31a wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 und in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2a" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Buchstaben b wird nach dem Wort „Zustand" das Wort „oder" eingefügt.

bb)
Nach dem Buchstaben b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln".

25.
In § 32 wird die Angabe „§ 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen" durch die Angabe „§ 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes" ersetzt.

26.
§ 33 wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Zuständige Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungsregelungen nach

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und

2.
§ 1 Absatz 1 Nummer 2a,

soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 3 und 4 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde."

27.
§ 34 wird aufgehoben.

28.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „, Übergangsregelungen" angefügt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die mit der Verordnung vom 7. Mai 2010 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind

1.
auf Anträge, die vor dem 11. Mai 2010 gestellt werden mussten, und deren Abwicklung sowie

2.
auf vor dem 11. Mai 2010 eingetretene Sachverhalte

in der am 10. Mai 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

29.
Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 3 Satz 3 und § 7 Absatz 8a) Flächenidentifikator (16 Stellen)".



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV Neubekanntmachung
... Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der durch Artikel 1 und 2 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeswaldgesetz
G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 2 BWaldG Wald (vom 01.07.2021)
... § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1 ) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1
Artikel 2 1. DirektZahlVerpflVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, wird wie folgt ...