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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin (SegelmacherAusbV k.a.Abk.)
V. v. 05.05.2010 BGBl. I S. 564 (Nr. 21)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-106 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-106 Handwerk im Allgemeinen
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 30 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 40 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Planung und Fertigung 20 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"
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