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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin (SegelmacherAusbV k.a.Abk.)
V. v. 05.05.2010 BGBl. I S. 564 (Nr. 21)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-106 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-106 Handwerk im Allgemeinen
§ 9 Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
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