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Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (SeeSpbootVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.05.2010 BGBl. I S. 573 (Nr. 21); Geltung ab 15.05.2010
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

-
des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, sowie

-
des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Änderung der See-Sportbootverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Mai 2010 SeeSpbootV § 2, § 11, § 15, § 16, Anlage 4

Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die durch Artikel 128 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Für die Begriffe „Küstengewässer", „küstennahe Seegewässer" und „weltweite Fahrt" ist § 1 Absatz 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."

2.
§ 11 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bei großen Sportbooten je ein Abdruck der in Nummer 1 bezeichneten Unterlagen sich an Bord befindet und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden,".

3.
§ 15 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(1) Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. Wird das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportküstenschifferscheins im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen. Wird das Sportboot in den küstennahen Seegewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen, bei Einsatz des Sportbootes in der weltweiten Fahrt durch den Sporthochseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sportseeschifferscheinverordnung. Der Nachweis des für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses richtet sich nach § 1 Absatz 7 der Sportseeschifferscheinverordnung.

(1a) Im Einzelfall können die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für ihren Bezirk abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf Antrag des Sportbootführers oder der Sportbootführerin einen Sportbootführerschein-See im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sportbootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerkennen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer, das zu führende Sportboot und die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. Hierüber ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist beim Führen des Sportbootes mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."

4.
§ 16 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe f wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach dem Buchstaben f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

„g)
entgegen § 15 Absatz 1a Satz 3 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder".

c)
Der bisherige Buchstabe g wird neuer Buchstabe h.

5.
Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 4 (zu § 15 Absatz 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten

Rumpflänge des Sportbootes/
Fahrtgebiet
Besetzung 1)
Bis 15 m Rumpflänge:  
- Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entspre-
chender Einzelfallgenehmigung
1x Sportbootführerschein-See
- Küstengewässer 1x Sportküstenschifferschein 2)
- Küstennahe Seegewässer 1x Sportseeschifferschein 3)
- Weltweite Fahrt 1x Sporthochseeschifferschein
1x Sportseeschifferschein
Über 15 bis 25 m Rumpflänge:  
- Küstengewässer 1x Sportküstenschifferschein 3)
- Küstennahe Seegewässer 2x Sportseeschifferschein
- Weltweite Fahrt 2x Sporthochseeschifferschein
Über 25 m Rumpflänge:  
- Küstengewässer 2x Sportküstenschifferschein
- Küstennahe Seegewässer 2x Sportseeschifferschein
- Weltweite Fahrt 2x Sporthochseeschifferschein


 
1)
Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.

2)
Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.

3)
Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden."


Artikel 2 Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Mai 2010 WSVSeeKostV Anlage

In dem Gebührenverzeichnis der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804) wird die Nummer 31 wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandRechtsgrundlageGebühr
Euro
„31Erlass von Verboten oder
Geboten sowie Zulassung
von Ausnahmen jeweils im
Einzelfall
§ 13 oder § 15 Absatz 1a
der See-Sportbootverord-
nung
26 bis 48"



Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Mai 2010.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer