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Änderung § 10 NotFV vom 29.10.2020

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§ 10 NotFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2020 geltenden Fassung
§ 10 NotFV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Vorbereitung der schriftlichen Prüfung


(1) 1 Die Prüflinge sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich zu laden. 2 Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels. 3 Die Ladung erfolgt an die vom Prüfling in seinem Antrag auf Zulassung angegebene Adresse, sofern der Prüfling nicht vor Versendung der Ladung eine andere Adresse mitteilt. 4 Die Ladung muss Zeit und Ort der einzelnen Prüfungsarbeiten enthalten und die zugelassenen Hilfsmittel benennen. 5 Ferner wird jedem Prüfling mit der Ladung eine individuelle Kennziffer zugeteilt und bekannt gegeben.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für jeden Prüfungsort bestimmt die Leitung des Prüfungsamtes je Prüfungstermin eine örtliche Prüfungsleiterin oder einen örtlichen Prüfungsleiter, die oder der die Befähigung zum Richteramt haben muss. 2 Die örtliche Prüfungsleitung hat im Auftrag der Leitung des Prüfungsamtes für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung an dem jeweiligen Prüfungsort Sorge zu tragen und die erforderlichen Aufsichtspersonen auszuwählen und bereitzustellen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für jeden Prüfungsort überträgt die Leitung des Prüfungsamtes für jeden Prüfungstermin einer Person mit Befähigung zum Richteramt die örtliche Prüfungsleitung. 2 Diese hat im Auftrag der Leitung des Prüfungsamtes für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung an dem jeweiligen Prüfungsort Sorge zu tragen und die erforderlichen Aufsichtspersonen auszuwählen und bereitzustellen.

(3) 1 Das Prüfungsamt bestimmt vor Beginn der Prüfung, welche Prüferinnen und Prüfer die Aufsichtsarbeiten bewerten. 2 Gleichzeitig sind für den Fall der Verhinderung der eingeteilten Personen Ersatzprüferinnen und Ersatzprüfer zu bestimmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)