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Änderung § 1 NotFV vom 01.08.2021
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§ 1 NotFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 1 NotFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Leitung des Prüfungsamtes | |
(Text alte Fassung) (1) Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Prüfungsamtes. (2) Die Leitung des Prüfungsamtes schlägt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den Haushalt des Prüfungsamtes der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer zur Beschlussfassung vor. | (Text neue Fassung) (1) Die Leitung des Prüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Prüfungsamtes. (2) Die Leitung des Prüfungsamtes schlägt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den Haushalt des Prüfungsamtes der Generalversammlung der Bundesnotarkammer zur Beschlussfassung vor. |
(3) Dauerhaft Beschäftigte des Prüfungsamtes sind von der Leitung des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat heranzuziehen. (4) 1 Die Leitung des Prüfungsamtes erstattet dem Verwaltungsrat jedes Jahr schriftlich Bericht über die Tätigkeit des Prüfungsamtes. 2 Sie ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat auf Anforderung jederzeit Auskunft über Angelegenheiten des Prüfungsamtes zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. |
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