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Änderung § 4 NotFV vom 01.08.2021
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§ 4 NotFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 4 NotFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Text alte Fassung) § 4 Prüferinnen und Prüfer | (Text neue Fassung)§ 4 Prüfende |
(1) Das Prüfungsamt bestellt die erforderliche Anzahl von Prüferinnen und Prüfern, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu gewährleisten. (2) 1 Die Prüferinnen und Prüfer haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Sie sind bei ihrer erstmaligen Berufung von der Leitung des Prüfungsamtes zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. | (1) Das Prüfungsamt bestellt die erforderliche Anzahl von Prüfenden, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu gewährleisten. (2) 1 Die Prüfenden haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Sie sind bei ihrer erstmaligen Berufung von der Leitung des Prüfungsamtes zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. |
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