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Änderung § 6 NotFV vom 01.08.2021
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§ 6 NotFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 6 NotFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Prüfungstermine | |
(1) Es sollen mindestens zwei Prüfungstermine im Kalenderjahr angeboten werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. 2 Sie sind spätestens vier Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-Zeitschrift bekannt zu geben. 3 Daneben soll eine Bekanntgabe auf der Internetseite des Prüfungsamtes erfolgen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. 2 Sie sind spätestens vier Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-Zeitschrift bekannt zu geben. 3 Daneben soll eine Bekanntgabe auf der Internetseite des Prüfungsamtes erfolgen. 4 Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe der Prüfungstermine hinzuweisen. |
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