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Änderung § 6 NotFV vom 01.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 NotFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 6 NotFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Prüfungstermine


(1) Es sollen mindestens zwei Prüfungstermine im Kalenderjahr angeboten werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. 2 Sie sind spätestens vier Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-Zeitschrift bekannt zu geben. 3 Daneben soll eine Bekanntgabe auf der Internetseite des Prüfungsamtes erfolgen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. 2 Sie sind spätestens vier Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-Zeitschrift bekannt zu geben. 3 Daneben soll eine Bekanntgabe auf der Internetseite des Prüfungsamtes erfolgen. 4 Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe der Prüfungstermine hinzuweisen.