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Änderung § 7 NotFV vom 01.08.2021
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§ 7 NotFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 7 NotFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Prüfungsorte | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Prüfungen sollen an verschiedenen Orten im Gebiet des Anwaltsnotariats durchgeführt werden. 2 Das Prüfungsamt wählt die Prüfungsorte nach pflichtgemäßem Ermessen aus. 3 Bei der Auswahl soll das Prüfungsamt die Notarkammern aus dem Bereich des Anwaltsnotariats einbeziehen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Prüfungen sollen an verschiedenen Orten im Gebiet des Anwaltsnotariats durchgeführt werden. 2 Das Prüfungsamt wählt die Prüfungsorte nach pflichtgemäßem Ermessen aus. 3 Bei der Auswahl soll das Prüfungsamt die Notarkammern aus dem Bereich des Anwaltsnotariats einbeziehen. 4 Satz 1 gilt nicht für schriftliche Prüfungen, die elektronisch durchgeführt werden. |
(2) Ein Anspruch, die Prüfung an einem bestimmten Ort abzulegen, besteht nicht. |
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