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Änderung § 12 NotFV vom 01.08.2021
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§ 12 NotFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 12 NotFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Bewertung der Aufsichtsarbeiten | |
(Text alte Fassung) 1 Das Prüfungsamt leitet die Aufsichtsarbeiten unverzüglich den für die Bewertung bestimmten Prüferinnen und Prüfern zu. 2 Es ermittelt die Bewertungen der einzelnen Aufsichtsarbeiten nach Maßgabe des § 7b Absatz 2 Satz 4 der Bundesnotarordnung und führt die Einigung sowie bei Bedarf den Stichentscheid gemäß § 7b Absatz 2 Satz 5 der Bundesnotarordnung herbei. | (Text neue Fassung) 1 Das Prüfungsamt leitet die Aufsichtsarbeiten unverzüglich den für die Bewertung bestimmten Prüfenden zu. 2 Es ermittelt die Bewertungen der einzelnen Aufsichtsarbeiten nach Maßgabe des § 7b Absatz 2 Satz 4 der Bundesnotarordnung und führt die Einigung sowie bei Bedarf den Stichentscheid gemäß § 7b Absatz 2 Satz 5 der Bundesnotarordnung herbei. |
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