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Änderung § 17 NotFV vom 01.08.2021
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§ 17 NotFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 17 NotFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Einsicht in Prüfungsunterlagen | |
(Text alte Fassung) 1 Dem Prüfling ist auf Antrag die Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer zu gestatten. 2 Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote bei dem Prüfungsamt zu stellen. 3 Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Prüfungsamtes. | (Text neue Fassung) 1 Dem Prüfling ist auf Antrag die Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüfenden zu gestatten. 2 Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote bei dem Prüfungsamt zu stellen. 3 Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Prüfungsamtes. |
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