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Änderung § 6 NotFV vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 NotFV, alle Änderungen durch Artikel 6 BEV 2024 am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der NotFVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 NotFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 6 NotFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Prüfungstermine | |
(Text alte Fassung) (1) Es sollen mindestens zwei Prüfungstermine im Kalenderjahr angeboten werden. (2) 1 Die Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. 2 Sie sind spätestens vier Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-Zeitschrift bekannt zu geben. 3 Daneben soll eine Bekanntgabe auf der Internetseite des Prüfungsamtes erfolgen. 4 Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe der Prüfungstermine hinzuweisen. | (Text neue Fassung) (1) Es soll mindestens ein Prüfungstermin im Kalenderjahr angeboten werden. (2) 1 Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. 2 Sie sind spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntzugeben. 3 Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins hinzuweisen. |
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