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Änderung § 6 NotFV vom 01.01.2025

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§ 6 NotFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 6 NotFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Prüfungstermine


(Text alte Fassung)

(1) Es sollen mindestens zwei Prüfungstermine im Kalenderjahr angeboten werden.

(2) 1 Die Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. 2 Sie sind spätestens vier Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-Zeitschrift bekannt zu geben. 3 Daneben soll eine Bekanntgabe auf der Internetseite des Prüfungsamtes erfolgen. 4 Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe der Prüfungstermine hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) Es soll mindestens ein Prüfungstermin im Kalenderjahr angeboten werden.

(2) 1 Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. 2 Sie sind spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntzugeben. 3 Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe des Prüfungstermins hinzuweisen.

(heute geltende Fassung)