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Änderung § 8 NotFV vom 01.01.2025

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§ 8 NotFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 8 NotFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Zulassung zur Prüfung


(1) 1 Die Zulassung zur notariellen Fachprüfung ist in schriftlicher Form beim Prüfungsamt zu beantragen. 2 Dem Antrag sind beizufügen

1. eine Ablichtung des Zeugnisses über die bestandene zweite juristische Staatsprüfung der Antragstellerin oder des Antragstellers,

(Text alte Fassung)

2. eine Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über die Zulassung der Antragstellerin oder des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und über den Tag, seit dem die Zulassung ohne Unterbrechung besteht; die Bescheinigung muss weniger als drei Monate vor Stellung des Antrags auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung ausgestellt worden sein.

(2) 1 Die Antragsfrist für die Zulassung zur Prüfung endet zehn Wochen vor dem Beginn des schriftlichen Teils eines Prüfungstermins. 2 Die Frist wird gleichzeitig mit dem Prüfungstermin spätestens vier Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-Zeitschrift bekannt gegeben. 3 Daneben soll eine Bekanntgabe auf der Internetseite des Prüfungsamtes erfolgen. 4 Maßgeblich für die Einhaltung der Antragsfrist ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Prüfungsamt.

(Text neue Fassung)

2. eine Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über die Dauer der Zulassung der Antragstellerin oder des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft; die Bescheinigung muss weniger als drei Monate vor Stellung des Antrags auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung ausgestellt worden sein.

(2) 1 Die Antragsfrist für die Zulassung zur Prüfung endet drei Monate vor dem Beginn des schriftlichen Teils eines Prüfungstermins. 2 Die Frist ist spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntzugeben. 3 Maßgeblich für die Einhaltung der Antragsfrist ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Prüfungsamt.

(3) 1 Über den Antrag auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes. 2 Der Antrag ist abzulehnen, wenn

1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind,

2. im Falle eines Antrags auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung die Voraussetzungen des § 7a Absatz 7 der Bundesnotarordnung nicht nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 hinreichend nachgewiesen sind.

3 Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Antragsfrist nach Absatz 2 verstrichen ist. 4 Die Entscheidung über die Zulassung umfasst nur die Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung. 5 Sie ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. 6 Der Bescheid über eine Ablehnung der Zulassung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen.



(heute geltende Fassung)