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Änderung § 8 NotFV vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 NotFV, alle Änderungen durch Artikel 6 BEV 2024 am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der NotFVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 NotFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 8 NotFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Zulassung zur Prüfung | |
(1) 1 Die Zulassung zur notariellen Fachprüfung ist in schriftlicher Form beim Prüfungsamt zu beantragen. 2 Dem Antrag sind beizufügen 1. eine Ablichtung des Zeugnisses über die bestandene zweite juristische Staatsprüfung der Antragstellerin oder des Antragstellers, | |
(Text alte Fassung) 2. eine Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über die Zulassung der Antragstellerin oder des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und über den Tag, seit dem die Zulassung ohne Unterbrechung besteht; die Bescheinigung muss weniger als drei Monate vor Stellung des Antrags auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung ausgestellt worden sein. (2) 1 Die Antragsfrist für die Zulassung zur Prüfung endet zehn Wochen vor dem Beginn des schriftlichen Teils eines Prüfungstermins. 2 Die Frist wird gleichzeitig mit dem Prüfungstermin spätestens vier Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-Zeitschrift bekannt gegeben. 3 Daneben soll eine Bekanntgabe auf der Internetseite des Prüfungsamtes erfolgen. 4 Maßgeblich für die Einhaltung der Antragsfrist ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Prüfungsamt. | (Text neue Fassung) 2. eine Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über die Dauer der Zulassung der Antragstellerin oder des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft; die Bescheinigung muss weniger als drei Monate vor Stellung des Antrags auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung ausgestellt worden sein. (2) 1 Die Antragsfrist für die Zulassung zur Prüfung endet drei Monate vor dem Beginn des schriftlichen Teils eines Prüfungstermins. 2 Die Frist ist spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des Prüfungsamtes bekanntzugeben. 3 Maßgeblich für die Einhaltung der Antragsfrist ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Prüfungsamt. |
(3) 1 Über den Antrag auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes. 2 Der Antrag ist abzulehnen, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, 2. im Falle eines Antrags auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung die Voraussetzungen des § 7a Absatz 7 der Bundesnotarordnung nicht nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 hinreichend nachgewiesen sind. 3 Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Antragsfrist nach Absatz 2 verstrichen ist. 4 Die Entscheidung über die Zulassung umfasst nur die Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung. 5 Sie ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. 6 Der Bescheid über eine Ablehnung der Zulassung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen. |
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