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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin (TechnKonfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.05.2010 BGBl. I S. 593 (Nr. 22)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-60 Berufliche Bildung

§ 6 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Konfektion technischer Textilien,

2.
Planung und Fertigung,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Konfektion technischer Textilien bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, Arbeitsabläufe selbstständig planen, durchführen und dokumentieren,

b)
konstruktive Zusammenhänge berücksichtigen,

c)Fachzeichnungen anwenden, Berechnungen durchführen,

d)
Material berechnen, Zeitbedarf abschätzen,

e)
produktbezogene Bestimmungen und Normen anwenden,

f)
Schnittschablonen erstellen,

g)
Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren,

h)
Zuschnitte konfektionieren,

i)
technische Konfektionsware fertigstellen und kontrollieren,

j)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie

k)
fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Herstellung der Prüfungsstücke begründen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Herstellen zweier textiler Produkte unter Anwendung unterschiedlicher Fügetechniken;

3.
der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Anforderungsprofile produktbezogen bestimmen,

b)
Werkstoffeigenschaften bestimmen und Auswirkungen von Veredelungsprozessen berücksichtigen,

c)
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechnik und Verwendungszweck berücksichtigen,

d)
Materialbedarf ermitteln,

e)
Arbeitsablaufplan erstellen,

f)
technische Zeichnungen erstellen und auswerten sowie

g)
qualitätssichernde Maßnahmen darstellen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Konfektion technischer Textilien 60 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Planung und Fertigung 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(7) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.

(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TechnKonfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TechnKonfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TechnKonfAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...