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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin (TechnKonfAusbV k.a.Abk.)
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Arten, Aufbau und Funktion von technischen Tex- tilien, insbesondere für Sonnenschutz, Umwelt- schutz, Bautechnik, Transport- und Schutztechnik, unterscheiden b) Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwen- den c) Funktion, Proportion und Lage von Objekten berück- sichtigen d) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor- schriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, an- wenden | 5 | |
e) konstruktive Zusammenhänge zwischen Gestell und Gerüst sowie textilen Flächen, Folien und Verbund- stoffen berücksichtigen f) Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Funktion, Flächenge- staltung und Kundenanforderungen erarbeiten | 6 | |||
2 | Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur unter- scheiden und auswählen b) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beach- ten und nach Verwendungszweck unterscheiden c) textile Flächengebilde, Folien und Verbundstoffe nach Eigenschaften unterscheiden und einsetzen d) Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Fertig- produkte berücksichtigen e) Zubehör nach technischen und statischen Vorgaben auswählen und einsetzen f) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und lagern, auf Qualität, insbesondere auf Schäden und Fehler, prüfen g) Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften auswählen | 10 | |
h) Auswirkungen von Veredelungsprozessen auf Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Elastizität, Reißfestig- keit, Schrumpfung, Witterungsbeständigkeit und Ver- arbeitbarkeit, berücksichtigen | 3 | |||
3 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Ma- schinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe- sondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzge- bieten, auswählen und einsetzen b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten, Wartungspläne berücksichtigen c) Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheits- bestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen | 7 | |
d) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse über- wachen, Verfahrensparameter korrigieren e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs- beseitigung ergreifen f) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson- dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen | 8 | |||
4 | Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Werk- und Hilfsstoffe legen, nach Rapport ablängen, Fadenlauf berücksichtigen b) Schnittformen, insbesondere nach Schnittschablo- nen und Zeichnungen, übertragen, Schnittmaße kon- trollieren c) Teile zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen d) Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materi- alreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsor- gen e) Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Ar- beitsauftrag bereitstellen | 6 | |
f) Schnittschablonen prüfen und anfertigen, Schnittbil- der optimieren | 5 | |||
5 | Ausführen von Näharbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Nähmaterialien, insbesondere Nadeln, Garne und Zwirne, nach Verwendungszweck auswählen b) Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, un- ter Berücksichtigung von Material und Einsatz aus- wählen und anwenden c) vertikale und horizontale Nähte, insbesondere Flach- nähte, herstellen d) Zusatzvorrichtungen, insbesondere Säumer und Nähfüße, auswählen und einsetzen e) Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheits- relevanten Gesichtspunkten ausführen und kontrollie- ren sowie Grifftechniken anwenden | 10 | |
f) Nahtverbindungen prüfen, Nähfehler beseitigen g) Bogen-, Form- und Kappnähte herstellen h) Schnittkanten einfassen | 12 | |||
6 | Ausführen von Schweißarbei- ten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Schweißverfahren auswählen und festlegen, Elektro- den, Düsen und Heizkeile nach Verwendungszweck einsetzen b) Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen, aus- wählen und einsetzen c) Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixieren d) vertikale und horizontale Schweißnähte unter Berück- sichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Ge- sundheitsschutzes herstellen und kontrollieren | 14 | |
e) Schweißnähte prüfen, Schweißfehler beseitigen f) konvexe und konkave Schweißnähte herstellen g) unterschiedliche Materialien miteinander verschwei- ßen | 14 | |||
7 | Ausführen von Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungs- zweck auswählen und festlegen b) Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen und Warenspannvorrichtungen, auswählen und einsetzen c) Klebearbeiten unter Berücksichtigung von Bestim- mungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aus- führen und kontrollieren d) Klebstoffreste sortieren und umweltgerecht entsor- gen | 6 | |
e) geklebte Nähte prüfen, Fehler beseitigen | 2 | |||
8 | Fertigstellen und Instandset- zen von technischer Konfek- tionsware (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Zubehör, insbesondere Seile, Beschläge, Ösen und Riemen, vorbereiten und anbringen | 4 | |
b) Werkstoffe, insbesondere Metall, Holz und Kunst- stoff, bearbeiten c) Beschriftungszubehör auswählen, Kennzeichnungen, Beschriftungen und Bildzeichen anbringen d) technische Konfektionsware und Zubehör unter Be- rücksichtigung von technischen Vorgaben, Vorschrif- ten, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestim- mungen vormontieren e) Funktionen prüfen f) Produkte kommissionieren, kunden- und materialge- recht verpacken sowie versandfertig machen g) Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen beurteilen h) Material disponieren, Reparatur durchführen und do- kumentieren | 10 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen | ||
d) Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und do- kumentieren c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzel- nen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und be- reitstellen d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre- levanten Gesichtspunkten einrichten e) Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen | 6 | |
f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät- zen g) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten h) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela- gerten Bereichen abstimmen, festlegen und doku- mentieren | 5 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten b) auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachten c) Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel- len, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | 4 | |
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderpro- gramme einsetzen | 4 | |||
7 | Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen b) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Auf- trägen beachten und umsetzen | 3 | |
c) Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten füh- ren, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltens- regeln berücksichtigen d) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei- len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen | 4 | |||
8 | Durchführen von qualitätssi- chernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali- tätssicherung unterscheiden b) Zwischen- und Endkontrollen durchführen und doku- mentieren | 3 | |
c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku- mentieren, Toleranzen berücksichtigen d) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Fertigprodukten berücksichtigen e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu- fen beitragen f) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß- nahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kun- denzufriedenheit berücksichtigen | 5 |
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