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§ 5 - Böttchergewerbe-Ausbildungsverordnung (BöttchAusbV)

V. v. 05.05.2010 BGBl. I S. 601 (Nr. 22)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-107 Handwerk im Allgemeinen

§ 5 Zwischenprüfung



(1) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen eines Holzbehälters.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Holzbehälters bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
berufsbezogene technische Unterlagen anwenden,

b)
Zeichnungen anfertigen und anwenden,

c)
Werk- und Hilfsstoffe bereitstellen, bearbeiten und verwenden,

d)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen handhaben,

e)
Dauben und Boden für einen geraden offenen Holzbehälter herstellen,

f)
Reifen fertigen,

g)
einen geraden offenen Holzbehälter herstellen,

h)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,

i)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen

kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 60 Minuten durchgeführt werden.

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Zitierungen von § 5 BöttchAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BöttchAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BöttchAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BöttchAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...