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§ 6 - Böttchergewerbe-Ausbildungsverordnung (BöttchAusbV)

V. v. 05.05.2010 BGBl. I S. 601 (Nr. 22)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-107 Handwerk im Allgemeinen

§ 6 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Planung und Herstellung,

2.
Reparatur und Oberflächenbehandlung,

3.
Konstruktion und Technologie,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Planung und Herstellung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
technische Unterlagen anwenden,

b)
Zeichnungen, Risse, Schablonen und Modelle anfertigen,

c)
Konstruktionen und Material festlegen,

d)
Verbindungstechniken festlegen und anwenden,

e)
bauchige, geschlossene Behälter herstellen,

f)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,

g)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentieren sowie

h)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich ist die Planung und Herstellung eines bauchigen, geschlossenen Behälters zugrunde zu legen;

3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit einschließlich der Dokumentation beträgt insgesamt 16 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Reparatur und Oberflächenbehandlung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Schäden feststellen,

b)
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegen,

c)
defekte Teile ersetzen sowie

d)
Oberflächen entsprechend der durchgeführten Reparatur behandeln

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind das Planen und Durchführen einer Reparatur einschließlich Oberflächenbehandlung zugrunde zu legen;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren;

4.
die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation beträgt vier Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Konstruktion und Technologie bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen,

b)
Berechnungen zur Konstruktion von Fässern, Bottichen und Behältern durchführen,

c)
Material- und Zeitbedarf ermitteln und Kosten berechnen sowie

d)
technische Unterlagen erstellen

kann;

2.
der Prüfling soll fachorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll fachorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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Zitierungen von § 6 BöttchAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BöttchAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BöttchAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BöttchAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...