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Anlage - Böttchergewerbe-Ausbildungsverordnung (BöttchAusbV)

V. v. 05.05.2010 BGBl. I S. 601 (Nr. 22)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-107 Handwerk im Allgemeinen

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Be- und Verarbeiten von Holz,
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Arten und Eigenschaften von Holz, Werk- und Hilfs-
stoffen unterscheiden
b) Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen
c) Holz und Werkstoffe unter Berücksichtigung von
Sicherheitsdatenblättern auftragsbezogen auswäh-
len, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens
und Tragens transportieren und lagern
d) sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, nach Ver-
wendungszweck unterscheiden, auswählen, trans-
portieren und lagern
e) Stammholz im Spiegelschnitt einschneiden
f) Holz unter Berücksichtigung verschiedener Ein-
schnittarten für die natürliche Trocknung stapeln und
lagern
g) Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheits-
datenblättern auswählen, verwenden und lagern
h) Holz und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Ver-
wendbarkeit prüfen
i) Meß- und Anreißzeuge auswählen und anwenden
j) Holz und Werkstoffe manuell und maschinell be- und
verarbeiten
10 
2 Einrichten, Bedienen und In-
standhalten von Werkzeugen,
Geräten, Maschinen und
technischen Einrichtungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen auswählen
b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten
c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-
dung von Schutzeinrichtungen bedienen
d) Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen
e) Störungen an Geräten und Maschinen feststellen,
Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
f) Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und
lagern
g) Geräte, Maschinen und technische Anlagen warten
8 
h) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro-
nische Steuerungs- und Regelungseinrichtungen ein-
stellen und bedienen
i) Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten
j) Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und
beheben
 5
3Herstellen von Dauben und
Böden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zu-
schneiden
b) Fügemodelle anfertigen
c) Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von
geraden Behältern zuschneiden, streifen, fügen und
vorbereiten
12 
d) Bodenverbindungen auswählen und, insbesondere
maschinell, herstellen
  
e) Risse und Schablonen anfertigen
f) Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von
bauchigen Behältern zuschneiden, streifen, fügen
und vorbereiten
 12
4Fertigen von Reifen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a) Maße für Reifen ermitteln, insbesondere Umfang
b) Maße unter Berücksichtigung der Gefäßform festle-
gen und übertragen, Material ablängen
c) Reifen formen und, insbesondere durch Verwenden
von Nieten und Spannschlössern, verbinden
6 
5 Herstellen von Fässern, Bot-
tichen, Behältern und sons-
tigen Produkten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) Dauben und Böden, insbesondere nach Skizzen,
Zeichnungen und Aufrissen, für den Zusammenbau
vorbereiten
b) Maßgenauigkeit der gefügten Teile prüfen
c) zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und
ausrichten
d) Innen- und Außenoberflächen glätten
e) Fassnuten auszirkeln, Maße auf vorgefertigte Böden
übertragen, Böden passgenau aussägen und ein-
schneiden
f) Böden einbinden und abdichten
g) Holzgefäße mit Reifen abbinden
h) Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte auf
Dichtheit prüfen
18 
i) zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und
nach Bauch- und Kopfriss gerade ausrichten
j) Fassrümpfe wärmebehandeln und in Form bringen
k) Biegewerkzeuge und -maschinen einstellen
l) Fassköpfe maschinell bearbeiten
 12
6Instandsetzen von Fässern,
Bottichen, Behältern und
sonstigen Produkten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6)
a) Schäden feststellen, Reparaturaufwand abschätzen
und dokumentieren
b) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegen
c) Lagerfässer, insbesondere unter besonderer Beach-
tung der Unfallverhütungsvorschriften, entlagern und
zur Reparatur vorbereiten
d) defekte Teile, insbesondere Dauben, Böden und Rei-
fen, ersetzen
e) Produkte transportieren und lagern
 8
7Einbauen von Armaturen und
Zubehör
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7)
a) Arten von Armaturen und Zubehör unterscheiden und
den Verwendungszwecken zuordnen
b) Einbau von Armaturen und Zubehör vorbereiten
c) Armaturen und Zubehör einbauen und eindichten
 4
8 Behandeln von Oberflächen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8)
a) Methoden der Behandlung von Innen- und Außen-
oberflächen unterscheiden, Behandlungsart festlegen
b) Holzoberflächen vorbehandeln
5 
c) Außenoberflächen, insbesondere durch Lackieren,
Wachsen und Ölen, beschichten
d) Fassköpfe mit Schutzanstrichen versehen
  
  e) Innenoberflächen, insbesondere unter Berücksichti-
gung von lebensmitteltechnischen und hygienischen
Vorschriften, beschichten
f) Fässer, insbesondere durch Dämpfen und Wässern,
entlohen
 7
9Durchführen von Montage-
arbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 9)
a) Montagewerkzeuge auswählen und anwenden
b) Arbeitsgerüste auf- und abbauen sowie prüfen
c) Fässer, Bottiche und Behälter abschlagen und auf-
schlagen
d) vorgefertigte Behälter aufstellen
e) Abdichtungsarbeiten, insbesondere an Fässern, Bot-
tichen und Behältern, durchführen
 7
10Recyceln von Fässern, Botti-
chen, Behältern, sonstigen
Produkten und Reststoffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 10)
a) gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige
Produkte hinsichtlich der weiteren Verwendung beur-
teilen
b) gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige
Produkte überarbeiten und der Wiederverwendung
zuführen
c) Reststoffe, insbesondere zur Energiegewinnung, ver-
werten und der Wiederverwertung zuführen
 6


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung zu
vermitteln
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
  b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen, Arbeiten im
Team
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
barkeit prüfen
b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
c) Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte aus-
wählen und bereitstellen
d) Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen
e) Materialien und Hilfsstoffe auswählen, bereitstellen
und lagern
f) Arbeitsschritte festlegen
g) Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert
durchführen
4 
h) Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzen
i) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaft-
licher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
j) Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle
Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti-
gen
 4
6 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 6)
a) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht führen
b) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
c) Informationen, insbesondere für den eigenen Arbeits-
bereich, beschaffen, bewerten und dokumentieren
4 
d) betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern,
Datenschutzvorschriften anwenden
e) Sachverhalte darstellen; fremdsprachliche Fachbe-
griffe anwenden
 4
7Erstellen und Anwenden von
technischen Unterlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften
anwenden
b) Skizzen und Zeichnungen, insbesondere unter Be-
rücksichtigung von Vorgaben, anfertigen und anwen-
den
c) Richtlinien und Normen anwenden
4 
8 Kundenorientierung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 8)
a) Kundengespräche führen und dabei kulturelle Beson-
derheiten und Verhaltensregeln von Kunden berück-
sichtigen
3 
b) Erzeugnisse präsentieren
c) Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung
anwenden
d) Kundenanforderungen ermitteln und Kunden hin-
sichtlich der Realisierung beraten
e) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten,
insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen,
Kunden informieren
f) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit be-
urteilen
g) rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Grün-
dung eines Unternehmens beurteilen sowie Rechts-
formen unterscheiden
 6
9 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 9)
a) Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand
betrieblicher Beispiele darstellen
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden
c) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-
trages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumen-
tieren
d) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und
dokumentieren
4 
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im Betriebsablauf beitragen
f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen
feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur
Behebung ergreifen
 3