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Anlage - Böttchergewerbe-Ausbildungsverordnung (BöttchAusbV)
V. v. 05.05.2010 BGBl. I S. 601 (Nr. 22)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-107 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-107 Handwerk im Allgemeinen
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Arten und Eigenschaften von Holz, Werk- und Hilfs- stoffen unterscheiden b) Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen c) Holz und Werkstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auftragsbezogen auswäh- len, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagern d) sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, nach Ver- wendungszweck unterscheiden, auswählen, trans- portieren und lagern e) Stammholz im Spiegelschnitt einschneiden f) Holz unter Berücksichtigung verschiedener Ein- schnittarten für die natürliche Trocknung stapeln und lagern g) Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheits- datenblättern auswählen, verwenden und lagern h) Holz und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Ver- wendbarkeit prüfen i) Meß- und Anreißzeuge auswählen und anwenden j) Holz und Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten | 10 | |
2 | Einrichten, Bedienen und In- standhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- richtungen auswählen b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen- dung von Schutzeinrichtungen bedienen d) Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen e) Störungen an Geräten und Maschinen feststellen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen f) Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern g) Geräte, Maschinen und technische Anlagen warten | 8 | |
h) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro- nische Steuerungs- und Regelungseinrichtungen ein- stellen und bedienen i) Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten j) Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und beheben | 5 | |||
3 | Herstellen von Dauben und Böden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zu- schneiden b) Fügemodelle anfertigen c) Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von geraden Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereiten | 12 | |
d) Bodenverbindungen auswählen und, insbesondere maschinell, herstellen | ||||
e) Risse und Schablonen anfertigen f) Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von bauchigen Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereiten | 12 | |||
4 | Fertigen von Reifen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Maße für Reifen ermitteln, insbesondere Umfang b) Maße unter Berücksichtigung der Gefäßform festle- gen und übertragen, Material ablängen c) Reifen formen und, insbesondere durch Verwenden von Nieten und Spannschlössern, verbinden | 6 | |
5 | Herstellen von Fässern, Bot- tichen, Behältern und sons- tigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Dauben und Böden, insbesondere nach Skizzen, Zeichnungen und Aufrissen, für den Zusammenbau vorbereiten b) Maßgenauigkeit der gefügten Teile prüfen c) zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und ausrichten d) Innen- und Außenoberflächen glätten e) Fassnuten auszirkeln, Maße auf vorgefertigte Böden übertragen, Böden passgenau aussägen und ein- schneiden f) Böden einbinden und abdichten g) Holzgefäße mit Reifen abbinden h) Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte auf Dichtheit prüfen | 18 | |
i) zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und nach Bauch- und Kopfriss gerade ausrichten j) Fassrümpfe wärmebehandeln und in Form bringen k) Biegewerkzeuge und -maschinen einstellen l) Fassköpfe maschinell bearbeiten | 12 | |||
6 | Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Schäden feststellen, Reparaturaufwand abschätzen und dokumentieren b) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegen c) Lagerfässer, insbesondere unter besonderer Beach- tung der Unfallverhütungsvorschriften, entlagern und zur Reparatur vorbereiten d) defekte Teile, insbesondere Dauben, Böden und Rei- fen, ersetzen e) Produkte transportieren und lagern | 8 | |
7 | Einbauen von Armaturen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Arten von Armaturen und Zubehör unterscheiden und den Verwendungszwecken zuordnen b) Einbau von Armaturen und Zubehör vorbereiten c) Armaturen und Zubehör einbauen und eindichten | 4 | |
8 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Methoden der Behandlung von Innen- und Außen- oberflächen unterscheiden, Behandlungsart festlegen b) Holzoberflächen vorbehandeln | 5 | |
c) Außenoberflächen, insbesondere durch Lackieren, Wachsen und Ölen, beschichten d) Fassköpfe mit Schutzanstrichen versehen | ||||
e) Innenoberflächen, insbesondere unter Berücksichti- gung von lebensmitteltechnischen und hygienischen Vorschriften, beschichten f) Fässer, insbesondere durch Dämpfen und Wässern, entlohen | 7 | |||
9 | Durchführen von Montage- arbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Montagewerkzeuge auswählen und anwenden b) Arbeitsgerüste auf- und abbauen sowie prüfen c) Fässer, Bottiche und Behälter abschlagen und auf- schlagen d) vorgefertigte Behälter aufstellen e) Abdichtungsarbeiten, insbesondere an Fässern, Bot- tichen und Behältern, durchführen | 7 | |
10 | Recyceln von Fässern, Botti- chen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte hinsichtlich der weiteren Verwendung beur- teilen b) gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte überarbeiten und der Wiederverwendung zuführen c) Reststoffe, insbesondere zur Energiegewinnung, ver- werten und der Wiederverwertung zuführen | 6 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz- barkeit prüfen b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre- levanten Gesichtspunkten einrichten und sichern c) Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte aus- wählen und bereitstellen d) Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen e) Materialien und Hilfsstoffe auswählen, bereitstellen und lagern f) Arbeitsschritte festlegen g) Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert durchführen | 4 | |
h) Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzen i) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaft- licher und terminlicher Vorgaben planen und durch- führen j) Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti- gen | 4 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen b) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen c) Informationen, insbesondere für den eigenen Arbeits- bereich, beschaffen, bewerten und dokumentieren | 4 | |
d) betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutzvorschriften anwenden e) Sachverhalte darstellen; fremdsprachliche Fachbe- griffe anwenden | 4 | |||
7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden b) Skizzen und Zeichnungen, insbesondere unter Be- rücksichtigung von Vorgaben, anfertigen und anwen- den c) Richtlinien und Normen anwenden | 4 | |
8 | Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a) Kundengespräche führen und dabei kulturelle Beson- derheiten und Verhaltensregeln von Kunden berück- sichtigen | 3 | |
b) Erzeugnisse präsentieren c) Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwenden d) Kundenanforderungen ermitteln und Kunden hin- sichtlich der Realisierung beraten e) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden informieren f) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun- gen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit be- urteilen g) rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Grün- dung eines Unternehmens beurteilen sowie Rechts- formen unterscheiden | 6 | |||
9 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | a) Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele darstellen b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits- bereich anwenden c) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf- trages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumen- tieren d) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren | 4 | |
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im Betriebsablauf beitragen f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 3 |
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