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Artikel 3 - Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (1. EULMRDVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Mai 2010 Tier-LMÜV § 6, § 7a (neu), § 8, § 11 (neu)

Die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung „Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung" die Angabe „- Tier-LMÜV" eingefügt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird in Satz 1 Nummer 2 nach der Angabe „Artikel 2 Abs. 3" die Angabe „Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die zuständige Behörde kann einem Jäger, der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist und

1.
nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung Wild zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch erlegt oder

2.
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,

im Fall von Wildschweinen oder Dachsen die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 darf nur erfolgen, wenn

1.
der Jäger von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist und

2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt."

3.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch

(1) Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind, ist

1.
die amtliche Schlachttieruntersuchung nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B und Abschnitt II Kapitel III, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel IV Teil A oder Kapitel VII Teil A sowie mit Kapitel IX Teil A, E und F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004,

2.
die amtliche Fleischuntersuchung nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D und Abschnitt II Kapitel V Nummer 1, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel I, II, III, IV Teil B oder Kapitel VII Teil B sowie mit Kapitel IX Teil A, B und D bis F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004,

3.
die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005

durchzuführen. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 durchführen.

(2) Bei erlegtem Großwild, das nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet worden ist, gilt § 6 Absatz 1 entsprechend."

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden

aa)
jeweils nach der Angabe „§ 6" die Angabe „Absatz 1" eingefügt und

bb)
folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2."

b)
In Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe „§ 6" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

5.
Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

„§ 11 Übergangsvorschriften

Abweichend von § 6 Absatz 2 ist bis zum 20. November 2010 § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585) in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 1. EULMRDVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. EULMRDVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
B. v. 03.09.2018 BGBl. I S. 1358, 1844
Bekanntmachung Tier-LMÜVNB (vom 17.03.2016)
... vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), 2. den am 21. Mai 2010 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612 ), 3. den am 22. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 14. Juli ...

Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
Artikel 3 LMHuaÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
... vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) geändert worden ist, werden nach den ...