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Änderung § 5 StabMechG vom 14.10.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 StabMechG, alle Änderungen durch Artikel 1 StabMechGÄndG am 14. Oktober 2011 und Änderungshistorie des StabMechGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 StabMechG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.10.2011 geltenden Fassung | § 5 StabMechG n.F. (neue Fassung) in der am 14.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.10.2011 BGBl. I S. 1992 |
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(Text alte Fassung) § 5 (neu) | (Text neue Fassung)§ 5 Unterrichtung durch die Bundesregierung |
(1) 1 Die Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag in Angelegenheiten dieses Gesetzes umfassend, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend und in der Regel schriftlich zu unterrichten. 2 Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat schriftlich. 3 Einzelheiten bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehalten. (2) Die Bundesregierung übermittelt dem Deutschen Bundestag alle ihr zur Verfügung stehenden Dokumente, die zur Ausübung der Mitwirkung des Deutschen Bundestages nach den §§ 3 und 4 dienlich sind. (3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender vertraulicher Verhandlungen trägt der Deutsche Bundestag durch eine vertrauliche Behandlung Rechnung. (4) Im Falle eines Antrags eines Mitgliedstaates auf Notmaßnahmen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität übermittelt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag binnen sieben Tagen nach Antragstellung eine Bewertung zu Inhalt und Umfang der zu gewährenden Hilfen sowie eine Abschätzung der finanziellen Folgen. (5) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus vierteljährlich über die übernommenen Gewährleistungen und die ordnungsgemäße Verwendung schriftlich zu unterrichten. (6) Die fortlaufende Unterrichtung der Bundesregierung enthält auch Angaben zur jeweiligen Berücksichtigung der nach diesem Gesetz abgegebenen Stellungnahmen des Deutschen Bundestages und des Haushaltsausschusses bei den Verhandlungen. (7) Die Unterrichtungsrechte nach den Absätzen 1 bis 6 können in Fällen besonderer Vertraulichkeit nach § 3 Absatz 3 auf die beteiligten Mitglieder des Haushaltsausschusses beschränkt werden, solange die Gründe für die besondere Vertraulichkeit bestehen. |
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