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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin (RevjAusbV k.a.Abk.)
V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 631, 795 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-61 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-61 Berufliche Bildung
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§ 6 Abschlussprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Bewirtschaftung von Jagdrevieren,
- 2.
- Jagdausübung und Wildverwertung,
- 3.
- Umgang mit Wildschäden,
- 4.
- Planung und Organisation,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Bewirtschaftung von Jagdrevieren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Lebensräume und Nahrungsangebote für Wildtiere beurteilen,
- b)
- Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere planen und umsetzen,
- c)
- jagdliche Einrichtungen für Jagdreviere auswählen, Standorte festlegen sowie jagdliche Einrichtungen bauen und anlegen,
- d)
- Maßnahmen zum Jagd- und Wildschutz durchführen
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Jagdausübung und Wildverwertung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Jagden planen und vorbereiten,
- b)
- Waffen zur Jagd einsetzen,
- c)
- Jagdgebrauchshunde führen und einsetzen,
- d)
- Gefährdungssituationen rechtlich bewerten und Maßnahmen ergreifen,
- e)
- erlegtes Wild beurteilen,
- f)
- erlegtes Wild verarbeiten und vermarkten
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(6) Für den Prüfungsbereich Umgang mit Wildschäden bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden planen und durchführen,
- b)
- Wildschäden feststellen, aufnehmen und dokumentieren,
- c)
- Maßnahmen zur Schadensregulierung ergreifen,
- d)
- Gespräche situationsgerecht führen
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er den Jagdbetrieb planen und organisieren und dabei mit Behörden und Verbänden zusammenarbeiten, betriebliche Vorgaben umsetzen, ökologische Zusammenhänge, Vorschriften des Tier-, Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zur Nachhaltigkeit, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind drei der folgenden Gebiete auszuwählen:
- a)
- Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,
- b)
- Führungen,
- c)
- Entwicklung von Lebensräumen für Wildtiere und Wildbestände,
- d)
- Aufstellen von Abschussplänen,
- e)
- Vorbereitung von Einzeljagden,
- f)
- Vorbereitung von Gesellschaftsjagden;
- 3.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Bewirtschaftung von Jagdrevieren 25 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Jagdausübung und Wildverwertung 25 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Umgang mit Wildschäden 10 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Planung und Organisation 30 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich „Jagdausübung und Wildverwertung" mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RevjAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RevjAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 RevjAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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