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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin (RevjAusbV k.a.Abk.)
V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 631, 795 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-61 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-61 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1 | Jagd- und Reviermanage- ment, betriebliche Abläufe und Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Wildbestände ermitteln b) Einzel- und Gesellschaftsjagden vorbereiten, bei der Leitung mitwirken und Jagdgäste führen c) Arbeits- und Betriebsmittel auswählen d) Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reini- gen, pflegen, prüfen und warten e) Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes, insbesondere beim Jagdbetrieb, treffen f) Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen g) Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbeson- dere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln h) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunk- ten, planen und durchführen i) Betriebsvorräte und Inventar erfassen und bewerten j) betriebliche Software anwenden | 12 | |
k) Streckenlisten auswerten und Abschusspläne er- stellen l) Jagdbetrieb planen, organisieren und durchführen m) an jagdrevierübergreifender Wildbewirtschaftung im Rahmen von Hegegemeinschaften und Bewirtschaf- tungsbezirken beratend und koordinierend mitwirken n) Wildschäden erkennen und ermitteln, Schadensregu- lierung einleiten o) Jahreswirtschaftspläne erstellen p) bei Geschäftsvorgängen einschließlich Kalkulationen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Be- stellungen vorbereiten und Rechnungen kontrollieren q) Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten, Ergebnisse kontrollieren r) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen | 12 | |||
2 | Wildbewirtschaftung, Wildverwertung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Lebensräume von Wildtieren ansprechen, erhalten, gestalten und entwickeln b) Wildtiere erkennen und deren Anwesenheit anhand von Pirschzeichen feststellen c) Jagd tierschutzgerecht unter Nutzung geeigneter Jagdarten planen und durchführen | ||
d) Wildkrankheiten und Tierseuchen vorbeugen, diese erkennen und Maßnahmen einleiten e) Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit kranken oder seuchenverdächtigen Wildtieren anwenden f) Verwertbarkeit des Wildes prüfen und beurteilen g) Geräte und Einrichtungen in Wildverarbeitungs- räumen handhaben und warten h) Bälge, Decken, Schwarten und Trophäen behandeln | 12 | |||
i) Habitatansprüche, Ernährung und Verhalten von Hoch- und Niederwild bei der Bewirtschaftung von Jagdrevieren berücksichtigen j) Wildäsungsflächen planen, anlegen und bewirtschaf- ten, insbesondere Bodenbearbeitungsmaßnahmen, Ansaaten, Düngung und Pflanzenschutz durchführen k) erlegtes Wild und Fallwild unter Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen fachgerecht versorgen, verwerten und beseitigen l) Proben für Untersuchungen zu Wildgesundheit und lebensmittelrechtlichen Untersuchungen einschließ- lich Trichinenschau entnehmen und weiterleiten m) Wildbret zerwirken und küchenfertig vorbereiten n) qualitätssichernde Maßnahmen bei der Wildbretlage- rung, -verarbeitung und -vermarktung anwenden o) Maßnahmen zur Wildbretvermarktung durchführen | 16 | |||
3 | Tier- und Artenschutz, Hege (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) geschützte Biotope, einheimische Pflanzen und Tiere erkennen b) Maßnahmen des Tier- und Artenschutzes durch- führen c) Notzeiten erkennen und Maßnahmen einleiten | 4 | |
d) Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von ge- schützten Biotopen, Pflanzen und Tieren durchführen e) Maßnahmen der Landschaftspflege, insbesondere Anlage und Pflege von Waldrändern, Hecken, Frei- flächen und Feuchtbiotopen, durchführen f) Wildbestände artgerecht unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Lebensraumes entwickeln g) Wirkungen von Hegemaßnahmen auf den Wildbe- stand kontrollieren h) Futtermittel produzieren, beschaffen und lagern i) Futtermittel festlegen, Futtermengen bestimmen und Fütterungen durchführen | 8 | |||
4 | Jagdreviergestaltung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Standorte von jagdlichen Einrichtungen, insbeson- dere Fütterungen, Kirrungen, Ansitzeinrichtungen, Pirschwege und Fallen, festlegen b) jagdliche Einrichtungen unter Berücksichtigung spe- zifischer Baunormen erstellen, pflegen und instand setzen c) Maßnahmen zur Wildschadensverhütung durchführen | 10 | |
d) Lebensräume und Lebensraumverbund für Wildtiere erhalten und entwickeln e) Maßnahmen zur Beruhigung von Lebensräumen und zur Besucherlenkung durchführen | 4 | |||
5 | Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nach- haltigkeit, Monitoring (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Lebensräume einschließlich typischer Pflanzengesell- schaften erkennen und bewerten b) Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen erheben und dokumentieren c) mit Naturschutzverbänden, zuständigen Behörden und anderen Kooperationspartnern zusammen- arbeiten | 4 | |
d) schutzwürdige Lebensräume erhalten, schützen und entwickeln e) Jagd in Schutzgebieten zur Unterstützung der Schutzgebietsziele durchführen f) Wechselwirkungen zwischen Jagdbetrieb, Land-, und Forstwirtschaft aufzeigen g) Wechselwirkungen zwischen Wildbestand und -ver- halten und Raum- und Flächennutzung aufzeigen h) Daten für Untersuchungen und Studien sowie im Rahmen von Berichtspflichten erheben und doku- mentieren | 6 | |||
6 | Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Kurz-, Lang- und blanke Waffen für die Jagdaus- übung und den Jagdschutz auswählen, transportie- ren, führen und tierschutzgerecht einsetzen b) Kurz-, Lang- und blanke Waffen aufbewahren und pflegen c) Munition aufbewahren, entsprechend dem Einsatz auswählen und transportieren d) Fanggeräte bauen, warten, auswählen und tier- schutzgerecht einsetzen e) Jagdoptik auswählen, einsetzen und pflegen f) Jagdsignale erkennen und Jagdhorn blasen g) Wildlockrufe erkennen und nachahmen | 12 | |
h) Besonderheiten des Einsatzes von Jagdwaffen und Fanggeräten in befriedeten Bezirken berücksichtigen | 4 | |||
7 | Halten und Führen von Jagd- hilfstieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Einsatz von Jagdhilfstieren für die Jagd beurteilen und diese auswählen b) Tierschutzaspekte beim Einsatz von Jagdhilfstieren beachten c) Jagdgebrauchshunde halten, versorgen und trans- portieren | 8 | |
d) Jagdgebrauchshunde ausbilden e) Jagdgebrauchshunde führen und einsetzen f) Maßnahmen zur Vorbeugung und Behandlung von Hundekrankheiten sowie Sofortmaßnahmen nach Unfällen durchführen | 10 | |||
8 | Rechtsgrundlagen des Jagd- wesens, Wild- und Jagd- schutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksich- tigen b) Rechte und Pflichten der Jagdausübungsberechtig- ten, des Jagdpersonals und der Jagdgäste erläutern c) Gefährdungssituationen rechtlich bewerten | 6 | |
d) Maßnahmen zum Wild- und Jagdschutz durchführen e) hoheitliche Ordnungsaufgaben unter Berücksichti- gung des Jagdrechts, des Wild- und Jagdschutzes sowie korrespondierender Rechtsbereiche durch- führen und dabei mit öffentlichen Dienststellen und anderen Einrichtungen zusammenarbeiten f) Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung und -bewältigung sowie zum Eigenschutz ergreifen | 8 | |||
9 | Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Jagdkultur und Jagdethik darstellen und vermitteln b) Kommunikationsmittel und -regeln situationsgerecht anwenden | 4 | |
c) Bedeutung und Zusammenhänge von revierspezi- fischen Ökosystemen, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Jagd, vermitteln d) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorbereiten und durchführen e) Führungen und Veranstaltungen zielgruppengerecht vorbereiten und durchführen f) mit jagdlichen Verbänden, anerkannten Natur- und Tierschutzverbänden und sonstigen Interessen- gemeinschaften zusammenarbeiten | 8 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- hütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus- bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Boden-, Wetter- und Klimakunde (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Bodenarten und Bodentypen beschreiben b) Bodenproben nehmen und Untersuchungsergebnisse bewerten c) Witterungsverhältnisse beobachten und dokumen- tieren d) Wetterinformationen einholen und nutzen e) regionale Klimaverhältnisse erkennen f) Geländeklima erfassen und bewerten | 6 | |
g) Vegetationsentwicklung, insbesondere phänologi- sche Phasen, beobachten und dokumentieren h) Auswirkungen von Bodeneigenschaften, Wetter und Klima auf Lebensräume beachten | 2 |
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