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§ 3 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

V. v. 19.05.2010 BGBl. I S. 639 (Nr. 25); aufgehoben durch § 54 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2805
Geltung ab 01.07.2010; FNA: 213-1-7 Bauwesen
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§ 3 Wertermittlungsstichtag und allgemeine Wertverhältnisse



(1) Der Wertermittlungsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht.

(2) Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt bestimmen sich nach der Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (marktüblich) maßgebenden Umstände wie nach der allgemeinen Wirtschaftslage, den Verhältnissen am Kapitalmarkt sowie den wirtschaftlichen und demographischen Entwicklungen des Gebiets.

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Zitierungen von § 3 ImmoWertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ImmoWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoWertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ImmoWertV Grundlagen der Wertermittlung
... allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt am Wertermittlungsstichtag (§ 3 ) und der Grundstückszustand am Qualitätsstichtag (§ 4) zugrunde zu legen. ...