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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
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§ 12 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
V. v. 19.05.2010 BGBl. I S. 639 (Nr. 25); aufgehoben durch § 54 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2805
Geltung ab 01.07.2010; FNA: 213-1-7 Bauwesen
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Geltung ab 01.07.2010; FNA: 213-1-7 Bauwesen
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§ 12 Umrechnungskoeffizienten
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wertunterschiede von Grundstücken, die sich aus Abweichungen bestimmter Grundstücksmerkmale sonst gleichartiger Grundstücke ergeben, insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung oder der Grundstücksgröße und -tiefe, sollen mit Hilfe von Umrechnungskoeffizienten (§ 193 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 des Baugesetzbuchs) erfasst werden.
Zitierungen von § 12 ImmoWertV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ImmoWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImmoWertV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 ImmoWertV Grundlagen der Ermittlung
... Daten gehören insbesondere Indexreihen (§ 11), Umrechnungskoeffizienten (§ 12 ), Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke (§ 13) sowie Marktanpassungsfaktoren ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9284/a166504.htm