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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
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§ 13 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
V. v. 19.05.2010 BGBl. I S. 639 (Nr. 25); aufgehoben durch § 54 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2805
Geltung ab 01.07.2010; FNA: 213-1-7 Bauwesen
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Geltung ab 01.07.2010; FNA: 213-1-7 Bauwesen
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§ 13 Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Vergleichsfaktoren (§ 193 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 des Baugesetzbuchs) sollen der Ermittlung von Vergleichswerten für bebaute Grundstücke dienen. Sie sind auf den marktüblich erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor) oder auf eine sonst geeignete Bezugseinheit, insbesondere auf eine Flächen- oder Raumeinheit der baulichen Anlage (Gebäudefaktor), zu beziehen.
Zitierungen von § 13 ImmoWertV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ImmoWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImmoWertV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 ImmoWertV Grundlagen der Ermittlung
... Umrechnungskoeffizienten (§ 12), Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke (§ 13 ) sowie Marktanpassungsfaktoren und Liegenschaftszinssätze (§ 14). (2) ...
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