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Änderung § 8 IT-Staatsvertrag vom 01.10.2019
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§ 8 IT-Staatsvertrag a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung | § 8 IT-Staatsvertrag n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2024 geltenden Fassung durch Anhang G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326 |
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(Text alte Fassung) § 8 (neu) | (Text neue Fassung)§ 8 Aufsicht |
1 Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Vertragspartner. 2 Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausgeübt. 3 Das Sitzland stellt vor der Ausübung von aufsichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einvernehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. 4 Jeder Vertragspartner kann beim Sitzland aufsichtliche Maßnahmen beantragen. 5 Zuständige Stellen für Angelegenheiten der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartner sind die Ministerien oder die Behörden, denen die jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Planungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören. |
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