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Änderung § 2 IT-Staatsvertrag vom 01.10.2019

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§ 2 IT-Staatsvertrag a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 2 IT-Staatsvertrag n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
siehe Anhang zu G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1126, 2851

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Geschäftsstelle


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Zur organisatorischen Unterstützung des IT-Planungsrats sowie etwaiger Arbeitsgruppen und Beiräte wird beim Bundesministerium des Innern eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Finanzierung der Geschäftsstelle trägt zur Hälfte der Bund, zur Hälfte die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel.

(2) Die Geschäftsstelle koordiniert die Veröffentlichung von Entscheidungen des IT-Planungsrats und deren Verbreitung.

(3) Die Geschäftsstelle betreibt ein elektronisches Informationssystem für die Aufgaben aus diesem Vertrag und der auf seiner Grundlage getroffenen Vereinbarungen sowie zur Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen nach § 5 des Vertrages an die Vertragspartner.

(4) Der Geschäftsstelle können weitere Aufgaben durch Beschluss des IT-Planungsrats übertragen werden.