Änderung § 3 IT-Staatsvertrag vom 01.10.2019

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§ 4 IT-Staatsvertrag a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 3 IT-Staatsvertrag n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
siehe Anhang zu G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1126, 2851

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz


(Text neue Fassung)

§ 3 Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz


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Der IT-Planungsrat nimmt die Aufgaben des Koordinierungsgremiums nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 91c Absatz 4 Grundgesetz ergangenen Bundesgesetzes wahr.



Der IT-Planungsrat nimmt die Aufgaben des Koordinierungsgremiums nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes ergangenen Bundesgesetzes wahr.




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