Tools:
Update via:
Änderung § 5a Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 01.05.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 FüPoG II am 1. Mai 2015 und Änderungshistorie des MontanMitbestGErgGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung | § 5a n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a |
1 Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. 2 Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/929/al0-47261.htm