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Änderung § 10g Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 01.05.2015
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§ 10f a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung | § 10g n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 |
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(Text alte Fassung)§ 10f | (Text neue Fassung)§ 10g |
(Textabschnitt unverändert) Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ des herrschenden Unternehmens hat die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats unverzüglich nach ihrer Bestellung in den Betrieben des Unternehmens bekanntzumachen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Daneben ist in jedem abhängigen Konzernunternehmen das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ zur Bekanntmachung in dessen Betrieben verpflichtet. |
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