Tools:
Update via:
Änderung § 10o Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 01.05.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 BGleiNRG am 1. Mai 2015 und Änderungshistorie des MontanMitbestGErgGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10n a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung | § 10o n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 10n | (Text neue Fassung)§ 10o |
(Textabschnitt unverändert) (1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 6 Abs. 1 Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein muß, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt. (2) (weggefallen) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/929/al47272-0.htm