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Änderung § 1 BVABundFamkV vom 27.06.2020
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§ 1 BVABundFamkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 1 BVABundFamkV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 195 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Einrichtung, Zuständigkeit | |
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Familienkasse im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes wird beim Bundesverwaltungsamt die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt eingerichtet. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld an die in § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Angehörigen des Bundesministeriums des Innern und seines Geschäftsbereiches. Der Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt können weitere Aufgaben übertragen werden, die im Zusammenhang mit der Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung von Kindergeld stehen. | (Text neue Fassung) (2) Die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld an die in § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Angehörigen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und seines Geschäftsbereiches. Der Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt können weitere Aufgaben übertragen werden, die im Zusammenhang mit der Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung von Kindergeld stehen. |
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