Auf Grund des §
25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §
26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 7 der
Handwerksordnung, von denen §
25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel
146 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und §
26 zuletzt durch Artikel
2 Nummer 4 des Gesetzes vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.