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§ 3 - Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung (BüchsenmAusbV)

V. v. 26.05.2010 BGBl. I S. 677 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-105 Handwerk im Allgemeinen

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Manuelles Spanen und Umformen,

2.
Maschinelles Bearbeiten,

3.
Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen,

4.
Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,

5.
Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waffenteilen,

6.
Fügen,

7.
Montieren von Schusswaffen,

8.
Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen,

9.
Warten und Instandsetzen von Schusswaffen,

10.
Herstellen der Gesamtfunktion von Schusswaffen und Zubehör,

11.
Ballistik und Munition,

12.
Waffenrechtliche Bestimmungen;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,

6.
Auftragsbearbeitung,

7.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

8.
Qualitätsmanagement,

9.
Prüfen und Messen.



 

Zitierungen von § 3 BüchsenmAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BüchsenmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BüchsenmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BüchsenmAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin
... 4 1 Manuelles Spanen und Um- formen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der ... 2 Maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Maschinenwerte von handgeführten und ... 3 Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Werkstoffe in Bezug auf Verwendungszweck, ... und Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor ... und Schützen der Oberfläche von Waffenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Verfahren, insbesondere Ölen, Streich- und ... Verfahren behandeln   8 6 Fügen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der ... 7 Montieren von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) a) Bau- und Waffenteile montagegerecht ... optischer Geräte auf Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) a) Eignung optischer Geräte, insbesondere ... und Instandsetzen von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) a) Zustand von Waffenteilen und Baugruppen ... der Gesamtfunk- tion von Schusswaffen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) a) Betriebssicherheit von Schusswaffen, ...   4 11 Ballistik und Munition (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) a) Prozesskenngrößen der Innenballistik, ... Bestimmun- gen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) a) waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... technische und kundenorientierte Kommuni- kation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) a) Informationen beschaffen und bewerten b) ... 7   6 Auftragsbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) a) Art und Umfang von Aufträgen klären, ... beitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitser- gebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) a) Arbeitsschritte und -abläufe nach ... 8 Qualitätsmanagement (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) a) Prüfverfahren und Prüfmittel ... nutzen   1 9 Prüfen und Messen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) a) die Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken ...