Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung (BüchsenmAusbV)

V. v. 26.05.2010 BGBl. I S. 677 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-105 Handwerk im Allgemeinen

§ 6 Teil 1 der Gesellenprüfung



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werkstücke nach Zeichnungsangaben maschinell herstellen, prüfen und messen und

b)
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind das Anfertigen und das Prüfen eines Bau- oder Waffenteils zugrunde zu legen;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen;

4.
die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.



 

Zitierungen von § 6 BüchsenmAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BüchsenmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BüchsenmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BüchsenmAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist in Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...