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§ 8 - Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung (BüchsenmAusbV)
V. v. 26.05.2010 BGBl. I S. 677 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-105 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-105 Handwerk im Allgemeinen
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 25 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Herstellungs- und Montagetechnik 20 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik 25 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Fertigungs- und Waffentechnik 20 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich „Fertigungs- und Waffentechnik" oder "Wirtschafts- und Sozialkunde", wenn er schlechter als „ausreichend" bewertet wurde, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9294/a166633.htm