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§ 9 - Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung (BüchsenmAusbV)

V. v. 26.05.2010 BGBl. I S. 677 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-105 Handwerk im Allgemeinen

§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

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