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Anlage - Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung (BüchsenmAusbV)
V. v. 26.05.2010 BGBl. I S. 677 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-105 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-105 Handwerk im Allgemeinen
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1 | Manuelles Spanen und Um- formen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisen- metallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennen d) Innen- und Außengewinde herstellen e) Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneiden f) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen- metallen umformen g) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen | 18 | |
2 | Maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfah- ren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen d) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschi- nen schleifen und bohren f) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unter- schiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten oder Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformen | ||
g) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten- träger nutzen h) Bauteile auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten | 4 | |||
3 | Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Werkstoffe in Bezug auf Verwendungszweck, Wärme- behandlung, Be- und Verarbeitung unterscheiden b) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Be- arbeitbarkeit unterscheiden c) Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bear- beitenden Werkstoffs und der Werkzeugart auswäh- len d) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, auswählen und verwenden | 2 | |
e) Schleif- und Poliermittel auswählen und verwenden f) Werkstücke härten, anlassen, glühen und auf Härte prüfen | 2 | |||
4 | Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstof- fe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen c) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku- mentieren d) elektrische Verbindungen, insbesondere an An- schlüssen, auf mechanische Beschädigungen sicht- prüfen e) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachten f) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Un- terlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen g) demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern | 4 | |
5 | Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waffenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Verfahren, insbesondere Ölen, Streich- und Tauch- brünieren, Galvanisieren, Nitrieren, Beschichten, Phosphatieren, auswählen b) Oberflächen von Waffenteilen zur Behandlung vorbe- reiten c) Oberflächen von Waffenteilen aus Metall mit ver- schiedenen Verfahren, insbesondere Streich- und Tauchbrünieren, behandeln d) Oberflächen von Waffenteilen aus Holz und Kunst- stoff mit verschiedenen Verfahren behandeln | 8 | |
6 | Fügen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge- flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage- gerechter Lage fixieren b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und mit Siche- rungselementen sichern c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften d) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsricht- linien kleben | ||
e) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten oder Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißposi- tionen fügen einschließlich - die Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen - Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen - Einstellwerte festlegen - Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorberei- ten - Betriebsbereitschaft herstellen | 10 | |||
7 | Montieren von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Bau- und Waffenteile montagegerecht bereitstellen sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeich- nung den Montagevorgängen zuordnen b) Bau- und Waffenteile für den funktionsgerechten Ein- bau prüfen c) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Ober- flächenbeschaffenheit anpassen d) Bau- und Waffenteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren und auf Funktion prüfen | 16 | |
e) Baugruppen und Waffenteile bereitstellen und den Montagevorgängen zuordnen f) Lage von Baugruppen und Waffenteilen zueinander festlegen und Verbindungen unter Beachtung teile- spezifischer Montagebedingungen herstellen g) zusammengehörige Werkstücke für feste und beweg- liche Verbindungen nach Gegenstück, Lehre oder Zeichnungsangaben passen h) Baugruppen und Waffenteile prüfen und justieren, Verbindungen kontrollieren | 24 | |||
8 | Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Eignung optischer Geräte, insbesondere hinsichtlich Einsatzbereich und Anforderungen, beurteilen b) Montagetypen für optische Geräte auswählen c) Montageposition festlegen d) vorgefertigte und fertige Montageteile entsprechend den Anforderungen auswählen und beschaffen e) Montagen und Montageteile fertigen f) optische Geräte, insbesondere mittels Aufschub-, Aufkipp-, Fest-, Sattel-, Schwenk- und Suhler-Ein- hakmontagen, montieren | 12 | |
9 | Warten und Instandsetzen von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Zustand von Waffenteilen und Baugruppen über- prüfen und beurteilen, über Instandsetzung oder Aus- tausch entscheiden b) Schusswaffen demontieren und reinigen, Teile hin- sichtlich Lage- und Funktionszuordnung kennzeich- nen und systematisch ablegen | 8 | |
c) schadhafte Waffenteile und Baugruppen nacharbei- ten und austauschen, Ersatzteile beschaffen und her- stellen d) Schusswaffen zusammenbauen und auf Funktion und Sicherheit prüfen | 13 | |||
10 | Herstellen der Gesamtfunk- tion von Schusswaffen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) Betriebssicherheit von Schusswaffen, insbesondere durch Kontrolle der Sicherungselemente und Siche- rungseinrichtungen, überprüfen b) für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktionen prüfen, Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen herstellen c) ballistische Werte und ballistische Tabellen auswerten und für das Einschießen von Waffen nutzen d) Einschießen, Funktions- und Kontrollschießen der Schusswaffen über offene Visierung und optische Zielgeräte durchführen; Ergebnisse dokumentieren e) optische Geräte einstellen, Fehler erkennen und Maß- nahmen zur Beseitigung einleiten | 4 | |
11 | Ballistik und Munition (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | a) Prozesskenngrößen der Innenballistik, insbesondere Gasdruckverlauf und Wechselwirkungen der Kompo- nenten, bewerten b) Prozesskenngrößen der Außenballistik, insbesondere Flugbahnverlauf und Wechselwirkungen der physika- lischen Einflüsse, bewerten c) Kenngrößen der Zielballistik, insbesondere Anforde- rungen an Geschosse unterscheiden, Geschosskon- struktionen und Wirkungsweise, bewerten d) historische Entwicklung und technischen Aufbau von Munition unterscheiden e) verschiedene Geschosse und Schrotarten unter- scheiden und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen f) Kunden Einsatzmöglichkeiten und Funktionsweisen von Wiederladegeräten erläutern | 3 | |
12 | Waffenrechtliche Bestimmun- gen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | a) waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere Waf- fengesetz, Beschussgesetz, Kriegswaffenkontroll- gesetz, Sprengstoffgesetz und Jagdrecht, beachten b) waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Erwerb, Besitz, Führung, Transport, Auf- bewahrung, Überlassung und Herstellung, anwenden c) Kennzeichnung von Waffen und Munition prüfen und vornehmen d) amtliche Prüfung von Waffen und Munition veranlas- sen | 1 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommuni- kation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Informationen beschaffen und bewerten b) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations- gerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke auch in der Kommuni- kation verwenden, Teil-, Gruppen- und Explosions- zeichnungen lesen und nutzen c) Skizzen und Stücklisten anfertigen d) Normen, insbesondere Toleranznormen und Oberflä- chennormen, einhalten | ||
e) technische Unterlagen, insbesondere Instandset- zungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stück- listen, Tabellen und Diagramme, lesen und nutzen f) Arbeitsabläufe protokollieren g) Datenträger nutzen, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen h) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol- genden Funktionsbereichen sicherstellen i) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und be- rücksichtigen | 7 | |||
6 | Auftragsbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kundinnen und Kunden absprechen b) Kundschaft, insbesondere bei der Waffen-, Kaliber- und Geschossauswahl für verschiedene Einsatzmög- lichkeiten, beraten und betreuen c) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- schaftlichkeit vergleichen d) technische Entwicklungen berücksichtigen, sicher- heitsrelevante und waffenrechtliche Vorgaben beach- ten e) Teilaufträge veranlassen und Fremdleistungen kon- trollieren f) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher- heitstechnischer und betriebswirtschaftlicher Ge- sichtspunkte planen, Planungsunterlagen erstellen und Aufträge durchführen | 5 | |
7 | Planen und Steuern von Ar- beitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitser- gebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga- nisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaft- lichen Kriterien festlegen und sicherstellen b) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen c) den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits- auftrages vorbereiten d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und proto- kollieren | 4 | |
8 | Qualitätsmanagement (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, zu deren Beseitigung beitragen, Fehler und Maßnahmen dokumentieren c) das Qualitätsmanagementsystem des Betriebes an- wenden | 4 | |
d) im eigenen Arbeitsbereich zur Verbesserung von Ar- beitsvorgängen beitragen; eigene Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen | 1 | |||
9 | Prüfen und Messen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | a) die Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen b) die Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen c) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi- gung prüfen | ||
d) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtigung von systema- tischen und zufälligen Messfehlern, messen e) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde- lehren prüfen f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk- stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen- schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen g) die Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, La- geabweichungen messen h) physikalische und elektrische Größen messen | 5 | |||
i) waffentechnische Messungen und Prüfungen, insbe- sondere an Läufen, Patronenlagern und Verschlüs- sen, durchführen und bewerten | 1 |
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