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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoTechnAusbV k.a.Abk.)
§ 11 Zwischenprüfung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
- b)
- berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,
- c)
- erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und
- d)
- Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren,
- 2.
- der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Zitierungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GeoTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeoTechnAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 GeoTechnAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 11 , 12 und 14 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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