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§ 14 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoTechnAusbV k.a.Abk.)
§ 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bergvermessung
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Vermessungstechnische Prozesse,
- 2.
- Geodatenbearbeitung,
- 3.
- Bergbauspezifische Prozesse,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- die vermessungstechnische Methodik anwenden,
- b)
- vermessungstechnische Berechnungen durchführen,
- c)
- Geodaten visualisieren und
- d)
- Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren und erläutern
- 2.
- der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- 3.
- die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen unterscheiden,
- b)
- Geodatendienste und Geodateninformationssysteme unterscheiden,
- c)
- Geodaten erheben und beschaffen sowie
- d)
- Geodaten berechnen und visualisieren
- 2.
- der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Bergbauspezifische Prozesse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Bestandteile des bergmännischen Risswerks anfertigen, nachtragen und nutzen,
- b)
- geologische und tektonische Gegebenheiten unterscheiden, erfassen und darstellen,
- c)
- bergbauspezifische Vermessungen und Gebirgsbewegungsvermessungen unterscheiden, auswerten und visualisieren,
- d)
- bergbautechnische Verfahren und Anlagen unterscheiden sowie
- e)
- Sicherheitsvorschriften und sicherheitstechnische Anlagen und Maßnahmen unterscheiden
- 2.
- der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Zitierungen von § 14 Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GeoTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeoTechnAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 GeoTechnAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 11, 12 und 14 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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