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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-59 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin


Anlage 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-12.
Monat
13.-24.
Monat
1234
1Berufsbezogene Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, Nor-
men und Standards
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden
beachten
b) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermes-
sungs- und Geoinformationswesens anwenden
c) einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze
und Vorschriften anwenden
d) medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urhe-
ber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten
e) Normen und Standards des Geoinformationswesens
anwenden
3 
2Grundlagen der Geoinforma-
tionstechnologie
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden
b) Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsys-
teme unterscheiden
c) amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich
Realisierung und Nachweise unterscheiden
d) Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkun-
dungsmethoden unterscheiden
e) naturwissenschaftliche und mathematische Grund-
lagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung
anwenden
6 
3Einzelprozesse des Geo-
datenmanagements
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
   
3.1Erfassen und Beschaffen von
Daten
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.1)
a) Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und
Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unter-
scheiden
b) vermessungstechnische Methoden und Methoden
der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessun-
gen oder Höhenvermessungen oder satellitenge-
stützte Vermessungen durchführen
c) Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete,
Funktionsweise und Handhabung unterscheiden
d) gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen,
georeferenzieren und entzerren
e) vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen,
sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereit-
stellen
f) Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und
speichern
g) digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attri-
butieren
20 
3.2Bearbeiten, Qualifizieren und
Visualisieren von Daten
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.2)
a) Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit,
Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigie-
ren und dokumentieren
b) Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten be-
rechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen
c) Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen
unterscheiden
d) Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen kon-
struieren und darstellen
e) mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geoda-
ten ableiten, darstellen und auswerten
f) Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau,
Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenka-
talogen umgehen
14 
3.3Interpretieren, Zusammenfüh-
ren, Verknüpfen und Auswer-
ten von Daten
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3.3)
a) Datenaustauschformate unterscheiden und Daten
konvertieren
b) Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpre-
tieren und zusammenführen, neue Datensätze gene-
rieren
c) Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren
und interpretieren
d) Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren,
klassifizieren, generalisieren und aktualisieren
9 


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-12.
Monat
13.-24.
Monat
1234
1Ganzheitliche Prozesse des
Vermessungswesens und des
Geodatenmanagements
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
   
1.1Vermessungstechnische Me-
thodik
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.1)
a) Abläufe für Messeinsätze planen, insbesondere Un-
terlagen beschaffen und sichten, Messverfahren fest-
legen, Arbeitsmittel und Instrumente auswählen so-
wie Personalbedarf planen
b) vermessungstechnische Methoden und Erhebungs-
verfahren anwenden
c) Funktionskontrollen bei Vermessungsinstrumenten
planen und durchführen
d) Verfahren im Bereich sonstiger Vermessungen, insbe-
sondere im Bereich Bauvermessung, Bauwerksver-
messung und Industrievermessung, unterscheiden
 10
1.2Durchführen von vermes-
sungstechnischen Berech-
nungen
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.2)
a) Punktberechnungen aus Aufnahmeelementen durch-
führen, insbesondere in Lage, Höhe, Raum, ein-
schließlich erforderlicher Kontrollen
b) Koordinaten-, Höhen- und Flächenberechnungen aus
vorhandenen Unterlagen durchführen
c) Transformationsverfahren unterscheiden
d) Helmert-Transformationen anwenden
e) Methoden zur Homogenisierung von Daten unter-
scheiden
f) Flächenberechnungen durchführen, insbesondere in
Koordinatensystemen, einschließlich erforderlicher
Reduktionen, Fehlereinflüsse berücksichtigen
g) Höhenberechnungen durchführen, insbesondere von
Höhenmodellen, Höhenschnitten und Profilen
h) Massenberechnungen durchführen
 23
1.3Anwenden von Informations-
und Kommunikationssyste-
men der Geoinformations-
technologie
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.3)
a) internationale, nationale und regionale Geodatenin-
frastrukturen unterscheiden
b) Geodaten-, Geobasisdaten- und Geofachdatenquel-
len unterscheiden, Daten beschaffen
c) Geodatendienste unterscheiden
d) Geoinformationssysteme nach Anwendungen unter-
scheiden
 3
1.4Visualisieren von Geodaten
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.4)
a) Grundlagen der Darstellungsformen unterscheiden
b) Geodaten mittels CAD-Systemen konstruieren, dar-
stellen und interpretieren
c) 2D- und 3D-Objekte modellieren und auswerten
d) Geodaten in Geoinformationssystemen bearbeiten,
darstellen, verwalten, auswerten, interpretieren und
präsentieren
 12


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.-36. Monat
1234
1Liegenschaftskataster und
Grundbuch
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1)
a) berufsspezifische Regelungen der Grundbuchord-
nung und des Eigentumserwerbs beachten
b) rechtliche Grundlagen der Landesvermessung und
des Liegenschaftskatasters anwenden
c) Grundlagen der Bodenschätzung unterscheiden
d) Inhalte fachbezogener Verwaltungsakte unterschei-
den und verwaltungsaktbezogene Unterlagen vorbe-
reiten
e) Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegen-
schaftskataster qualifizieren
22
2Bauordnung, Bodenordnung
und Grundstückswertermitt-
lung
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 2)
a) bauordnungs- und planungsrechtliche Gesetze und
Vorschriften anwenden, bauordnungsrechtliche Un-
terlagen vorbereiten
b) Planungsgeometrien beurteilen und vermessungs-
technisch umsetzen
c) Bodenordnungsverfahren unterscheiden, insbeson-
dere Bewertungsgrundlagen und Verteilungs-
maßstäbe
d) Grundlagen der Grundstückswertermittlung unter-
scheiden
11
3Durchführen von technischen
Vermessungen
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 3)
a) Vermessungen hoher Genauigkeit durchführen
b) Verfahren der Datenerhebung und Auswertung an-
wenden
c) Fehlereinflüsse erkennen und kompensieren
d) Ergebnisse unter Berücksichtigung interdisziplinärer
Anforderungen visualisieren
15


Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.-36. Monat
1234
1Anfertigen und Nachtragen
von bergmännischem Riss-
werk
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 1)
a) bergmännisches Risswerk nach Form und Inhalt un-
terscheiden
b) bergmännisches Risswerk im Hinblick auf die Berg-
bausicherheit beachten
c) Projektions- und Abbildungsarten im bergmänni-
schen Risswerk anwenden
d) Konstruktionen im bergmännischen Risswerk durch-
führen
e) Kartenwerke und Geodaten von Behörden, insbeson-
dere des Bergbaus, bei der Anfertigung und Nachtra-
gung des bergmännischen Risswerks nutzen
16
2Erfassen und Darstellen von
Lagerstätten und Nebenge-
steinen
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 2)
a) Aufbau der Erdkruste, Gesteine und Lagerstättenar-
ten unterscheiden
b) Lagerstättenkörper des Bergbaubetriebes unter-
scheiden
c) tektonische Elemente und ihre Bedeutung für betrieb-
liche Abläufe darstellen
d) an geologischen Aufnahmen mitwirken
4
3Bergtechnik und Betriebsab-
läufe
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 3)
a) sicherheitsrelevante Maßnahmen und Kommunikati-
onsabläufe anwenden
b) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und An-
lagen des Bergbaubetriebes unterscheiden
c) Abbauverfahren des Bergbaubetriebes unterscheiden
d) bergvermessungstechnische Tätigkeiten unter Be-
achtung der Sicherheitsvorschriften durchführen, ins-
besondere während betrieblicher Arbeitsabläufe
6
4Durchführen und Auswerten
von bergbauspezifischen Ver-
messungen
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 4)
a) Orientierungsmessungen im Bergbau durchführen
b) bergbauspezifische Messungen durchführen und
auswerten
c) gebirgsmechanische Auswirkungen von Abbauver-
fahren unterscheiden
d) Boden- und Gebirgsbewegungsmessungen durch-
führen und auswerten
22


Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13.-24.
Monat
25.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und technische
Kommunikation und Organi-
sation
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E
Nummer 5)
a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamer-
gebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
b) kulturelle Identitäten berücksichtigen
c) deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der
Geoinformationstechnologie anwenden
d) IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikati-
onssysteme einsetzen
e) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten
Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanage-
ments berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen,
Vorschriften zum Datenschutz beachten
f) rechtliche, technische und betriebliche Regelungen
zur Datensicherung und Datensicherheit beachten
g) Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen
und überwachen
4 
6Qualitätsmanagement und
Kundenorientierung
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E
Nummer 6)
a) Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder
Maßnahmen beachten
b) Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnah-
men zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vor-
gänge dokumentieren
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten so-
wie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beur-
teilen
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen beitragen
e) Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln
informieren und beraten sowie Kundenanforderungen
beachten
 4




 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GeoTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeoTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GeoTechnAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2 ) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...
§ 11 GeoTechnAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
§ 12 GeoTechnAusbV Abschlussprüfung in der Fachrichtung Vermessung
... zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 14 GeoTechnAusbV Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bergvermessung
... zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...