Tools:
Update via:
Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoTechnAusbV k.a.Abk.)
Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin
Anlage 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung
Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-12. Monat | 13.-24. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Nor- men und Standards (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden beachten b) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermes- sungs- und Geoinformationswesens anwenden c) einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden d) medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urhe- ber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten e) Normen und Standards des Geoinformationswesens anwenden | 3 | |
2 | Grundlagen der Geoinforma- tionstechnologie (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden b) Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsys- teme unterscheiden c) amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich Realisierung und Nachweise unterscheiden d) Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkun- dungsmethoden unterscheiden e) naturwissenschaftliche und mathematische Grund- lagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung anwenden | 6 | |
3 | Einzelprozesse des Geo- datenmanagements (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | |||
3.1 | Erfassen und Beschaffen von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | a) Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unter- scheiden b) vermessungstechnische Methoden und Methoden der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessun- gen oder Höhenvermessungen oder satellitenge- stützte Vermessungen durchführen c) Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung unterscheiden d) gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, georeferenzieren und entzerren e) vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereit- stellen f) Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und speichern g) digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attri- butieren | 20 | |
3.2 | Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | a) Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigie- ren und dokumentieren b) Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten be- rechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen c) Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen unterscheiden d) Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen kon- struieren und darstellen e) mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geoda- ten ableiten, darstellen und auswerten f) Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau, Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenka- talogen umgehen | 14 | |
3.3 | Interpretieren, Zusammenfüh- ren, Verknüpfen und Auswer- ten von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) | a) Datenaustauschformate unterscheiden und Daten konvertieren b) Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpre- tieren und zusammenführen, neue Datensätze gene- rieren c) Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren und interpretieren d) Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren, klassifizieren, generalisieren und aktualisieren | 9 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-12. Monat | 13.-24. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | |||
1.1 | Vermessungstechnische Me- thodik (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) | a) Abläufe für Messeinsätze planen, insbesondere Un- terlagen beschaffen und sichten, Messverfahren fest- legen, Arbeitsmittel und Instrumente auswählen so- wie Personalbedarf planen b) vermessungstechnische Methoden und Erhebungs- verfahren anwenden c) Funktionskontrollen bei Vermessungsinstrumenten planen und durchführen d) Verfahren im Bereich sonstiger Vermessungen, insbe- sondere im Bereich Bauvermessung, Bauwerksver- messung und Industrievermessung, unterscheiden | 10 | |
1.2 | Durchführen von vermes- sungstechnischen Berech- nungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) | a) Punktberechnungen aus Aufnahmeelementen durch- führen, insbesondere in Lage, Höhe, Raum, ein- schließlich erforderlicher Kontrollen b) Koordinaten-, Höhen- und Flächenberechnungen aus vorhandenen Unterlagen durchführen c) Transformationsverfahren unterscheiden d) Helmert-Transformationen anwenden e) Methoden zur Homogenisierung von Daten unter- scheiden f) Flächenberechnungen durchführen, insbesondere in Koordinatensystemen, einschließlich erforderlicher Reduktionen, Fehlereinflüsse berücksichtigen g) Höhenberechnungen durchführen, insbesondere von Höhenmodellen, Höhenschnitten und Profilen h) Massenberechnungen durchführen | 23 | |
1.3 | Anwenden von Informations- und Kommunikationssyste- men der Geoinformations- technologie (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) | a) internationale, nationale und regionale Geodatenin- frastrukturen unterscheiden b) Geodaten-, Geobasisdaten- und Geofachdatenquel- len unterscheiden, Daten beschaffen c) Geodatendienste unterscheiden d) Geoinformationssysteme nach Anwendungen unter- scheiden | 3 | |
1.4 | Visualisieren von Geodaten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4) | a) Grundlagen der Darstellungsformen unterscheiden b) Geodaten mittels CAD-Systemen konstruieren, dar- stellen und interpretieren c) 2D- und 3D-Objekte modellieren und auswerten d) Geodaten in Geoinformationssystemen bearbeiten, darstellen, verwalten, auswerten, interpretieren und präsentieren | 12 |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Liegenschaftskataster und Grundbuch (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) berufsspezifische Regelungen der Grundbuchord- nung und des Eigentumserwerbs beachten b) rechtliche Grundlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters anwenden c) Grundlagen der Bodenschätzung unterscheiden d) Inhalte fachbezogener Verwaltungsakte unterschei- den und verwaltungsaktbezogene Unterlagen vorbe- reiten e) Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegen- schaftskataster qualifizieren | 22 |
2 | Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermitt- lung (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) bauordnungs- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden, bauordnungsrechtliche Un- terlagen vorbereiten b) Planungsgeometrien beurteilen und vermessungs- technisch umsetzen c) Bodenordnungsverfahren unterscheiden, insbeson- dere Bewertungsgrundlagen und Verteilungs- maßstäbe d) Grundlagen der Grundstückswertermittlung unter- scheiden | 11 |
3 | Durchführen von technischen Vermessungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Vermessungen hoher Genauigkeit durchführen b) Verfahren der Datenerhebung und Auswertung an- wenden c) Fehlereinflüsse erkennen und kompensieren d) Ergebnisse unter Berücksichtigung interdisziplinärer Anforderungen visualisieren | 15 |
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
25.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Riss- werk (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) bergmännisches Risswerk nach Form und Inhalt un- terscheiden b) bergmännisches Risswerk im Hinblick auf die Berg- bausicherheit beachten c) Projektions- und Abbildungsarten im bergmänni- schen Risswerk anwenden d) Konstruktionen im bergmännischen Risswerk durch- führen e) Kartenwerke und Geodaten von Behörden, insbeson- dere des Bergbaus, bei der Anfertigung und Nachtra- gung des bergmännischen Risswerks nutzen | 16 |
2 | Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebenge- steinen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) Aufbau der Erdkruste, Gesteine und Lagerstättenar- ten unterscheiden b) Lagerstättenkörper des Bergbaubetriebes unter- scheiden c) tektonische Elemente und ihre Bedeutung für betrieb- liche Abläufe darstellen d) an geologischen Aufnahmen mitwirken | 4 |
3 | Bergtechnik und Betriebsab- läufe (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) sicherheitsrelevante Maßnahmen und Kommunikati- onsabläufe anwenden b) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und An- lagen des Bergbaubetriebes unterscheiden c) Abbauverfahren des Bergbaubetriebes unterscheiden d) bergvermessungstechnische Tätigkeiten unter Be- achtung der Sicherheitsvorschriften durchführen, ins- besondere während betrieblicher Arbeitsabläufe | 6 |
4 | Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Ver- messungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | a) Orientierungsmessungen im Bergbau durchführen b) bergbauspezifische Messungen durchführen und auswerten c) gebirgsmechanische Auswirkungen von Abbauver- fahren unterscheiden d) Boden- und Gebirgsbewegungsmessungen durch- führen und auswerten | 22 |
Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
13.-24. Monat | 25.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation und Organi- sation (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) | a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamer- gebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren b) kulturelle Identitäten berücksichtigen c) deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der Geoinformationstechnologie anwenden d) IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikati- onssysteme einsetzen e) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanage- ments berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Datenschutz beachten f) rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherung und Datensicherheit beachten g) Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen und überwachen | 4 | |
6 | Qualitätsmanagement und Kundenorientierung (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) | a) Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder Maßnahmen beachten b) Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnah- men zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vor- gänge dokumentieren c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits- bereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten so- wie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beur- teilen d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen beitragen e) Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten | 4 |
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GeoTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeoTechnAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 GeoTechnAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2 ) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...
§ 11 GeoTechnAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
§ 12 GeoTechnAusbV Abschlussprüfung in der Fachrichtung Vermessung
... zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
§ 14 GeoTechnAusbV Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bergvermessung
... zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9298/a166669.htm