Teil 4 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoTechnAusbV k.a.Abk.)
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Kartograph/Kartographin, Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin sowie Bergvermessungstechniker/ Bergvermessungstechnikerin bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung B. Heitzer
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung Rogall-Grothe
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