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§ 3 - Flexografenmeisterverordnung (FlexMstrV)
V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 2014; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 7110-3-116 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 7110-3-116 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach Nummer 1 und eine weitere in freier Gestaltung, auszuführen:
- 1.
- eine Stempelform, bestehend aus je einem Stempel mit Schrägsatz, einem Stempel mit Bogensatz, einem Rundstempel, einem Ovalstempel, einem Hochovalstempel, einem Privatstempel und einem Firmenstempel mit Logo aus Strich oder Raster,
- 2.
- drei verschiedene Ausführungen für einen Stempel als Eindruck in einen Werbeprospekt,
- 3.
- ein Datum-Räderstempel,
- 4.
- ein Exlibrisstempel,
- 5.
- ein Tabellenstempel,
- 6.
- ein Lageplanstempel,
- 7.
- ein Akzidenzsatzstempel für ein Flexklischee.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwürfe in Form von Skizzen und Beschreibungen zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Entwurfsskizzen, die Prägeformabzüge, die Ab- und Nachformungen, die Negativfilme und Auswaschplatten sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
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