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§ 1 - Flexografenmeisterverordnung (FlexMstrV)

V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 2014; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 7110-3-116 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Flexografen-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Herstellung von Stempeln, insbesondere aus Gummi und Fotopolymeren, sowie von Flexklischees, Auswaschreliefdruckplatten und Drucktypen aus Gummi und anderen flexiblen Werkstoffen,

2.
Zusammenbau und Instandsetzung von Stempeln.

(2) Dem Flexografen-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der verschiedenen Maßsysteme für die Satzherstellung sowie der Schriftarten,

2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte, Maschinen, Anlagen und Systeme der Satz-, Repro-, Stempel- und Druckplattenherstellung,

3.
Kenntnisse der chemischen Funktionen und Reaktionen der Entwickler und Zusatzlösungen,

4.
Kenntnisse der setztechnischen und typografischen Grundregeln, Entwurfstechniken und Gestaltungsgrundsätze,

5.
Kenntnisse der Kopiervorlagen nach Arten, Herstellungsmethoden und Qualitäten,

6.
Kenntnisse der verschiedenen Verfahren der Stempel- und Druckplattenherstellung,

7.
Kenntnisse des Vulkanisierungsprozesses,

8.
Kenntnisse der Nachbearbeitung der Druckplatten,

9.
Kenntnisse der Orthographie, des Korrekturlesens und der Korrekturzeichen,

10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Meß- und Prüfmethoden sowie der Meß- und Prüfgeräte,

11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Richtlinien und Regeln der Technik,

12.
Kenntnisse der berufsbezogenen Chemie und Physik,

13.
Kenntnisse der Materialien für die Satz-, Repro-, Stempel- und Druckplattenherstellung,

14.
Kenntnisse über Stempelfarben, Flexodruckfarben, Lösemittel, Stempelwaren und Stempelzubehör,

15.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung,

16.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,

17.
Kenntnisse der Qualitätssicherung und -kontrolle,

18.
Beurteilen von Bild- und Textvorlagen sowie Festlegen von Verfahrenswegen zum Herstellen von Gummistempeln, Fotopolymerstempeln, Signier-, Bänder- und Räderstempeln mit Druckelementen aus Gummi und Kunststoffen,

19.
Berechnen des Satzumfanges,

20.
Festlegen von Satzanweisungen, Kodierungen und Satzparametern sowie von Geräten, Maschinen und Materialien,

21.
Prüfen von Zwischenprodukten und Arbeitsergebnissen sowie Anwenden von Korrekturverfahren,

22.
Messen und Prüfen der Kopierfähigkeit von Vorlagen, der Relieftiefe von Stempel- und Druckplatten sowie der Qualität des Abdrucks,

23.
Herstellen von Stempeln und Druckplatten in verschiedenen Satzarten,

24.
Instandhalten der berufsbezogenen Geräte, Maschinen und Anlagen,

25.
Zeichnen von Entwürfen, typografisches Gestalten von Texten, Signets, Schmucklinien und Stempelsatz,

26.
Herstellen von Film- und Papiermontagen,

27.
Herstellen von berufsbezogenen Reproarbeiten,

28.
Ein- und Auskopieren von Schriften, Signets und Strichzeichnungen auf Papier oder Film,

29.
Verarbeiten von Film- und Fotopapiermaterialien.