§ 1 - Artikel 115-Verordnung (Art115V)

V. v. 09.06.2010 BGBl. I S. 790 (Nr. 32)
Geltung ab 19.06.2010; FNA: 63-21-1 Bundeshaushalt

§ 1 Gegenstand der Verordnung



Diese Verordnung regelt die Ermittlung der Konjunkturkomponente bei der Aufstellung des Bundeshaushalts nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz nach § 8 Satz 3 des Gesetzes sowie nach Abschluss des Haushaltsjahres nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.



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