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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.12.2010 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV)
V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2243; aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 29.06.2002; FNA: 2129-8-3-1 Umweltschutz
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Geltung ab 29.06.2002; FNA: 2129-8-3-1 Umweltschutz
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§ 4 Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde bewilligt im Benehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag Ausnahmen von § 3, soweit die Einhaltung des zulässigen Höchstgehalts an Schwefelverbindungen zu einer erheblichen Gefährdung der Versorgung des Verbrauchers führen würde.
(2) Die Bewilligung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Die Bewilligung ist zu befristen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe V. v. 3. Juli 2009 BGBl. I S. 1720, 3140 m.W.v. 11. Juli 2009
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Frühere Fassungen von § 4 3. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.07.2009 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom 03.07.2009 BGBl. I S. 1720 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 3. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 3. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
V. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1720, 3140
Artikel 1 1. BImSchV3ÄndV (vom 11.07.2009)
... nicht verwendet werden." f) Absatz 6 wird aufgehoben. 4. In § 4 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Bundesamt für Wirtschaft" die Wörter ...
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