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§ 5 - Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV)

V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2243; aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 29.06.2002; FNA: 2129-8-3-1 Umweltschutz
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§ 5 Überwachung



(1) Der Auskunftspflichtige nach § 52 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Brenn- und Kraftstoffe, die unter diese Verordnung fallen, als Hersteller, Vermischer, Einführer oder Großverteiler lagert, hat Tankbelegbücher zu führen und auf Verlangen vorzulegen, aus denen sich die Lieferanten des Heizöls, Schiffskraftstoffs oder Dieselkraftstoffs ergeben.

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Auskunftspflichtige nach Absatz 1 eine Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit des gelagerten Brenn- oder Kraftstoffs auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage vorzulegen; sofern der Hersteller oder Vermischer nicht selbst geliefert hat, muss die Erklärung zusätzlich Angaben des Lieferanten über die dem Auskunftspflichtigen gelieferten Mengen auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten. Die zuständige Behörde kann dem Auskunftspflichtigen für die Vorlage der Erklärung eine Frist setzen.

(3) Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um durch Probenahmen zu kontrollieren, ob der Schwefelgehalt der verwendeten und in Verkehr gebrachten Kraft- und Brennstoffe dem § 3 entspricht. Die Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit vorgenommen werden und für den geprüften Kraft- und Brennstoff repräsentativ sein. Für die Bestimmung des Schwefelgehalts sind folgende Prüfverfahren zu verwenden:

a)
Schweres Heizöl und Schiffskraftstoff: DIN EN ISO 8754 (2003) und EN ISO 14596.

b)
Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff: EN 24260 (1994), DIN EN ISO 8754 (2003) und EN ISO 14596.

Als Referenzverfahren dient EN ISO 14596.

(4) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden legen bis spätestens zum 31. Mai eine jährliche Übersicht der Ergebnisse der nach Absatz 3 vorgenommenen Maßnahmen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor.





 

Frühere Fassungen von § 5 3. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
vom 03.07.2009 BGBl. I S. 1720

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 3. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 3. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 3. BImSchV Zugänglichkeit der Normen (vom 11.07.2009)
... in den §§ 2 und 5 sowie in der Anlage genannten ISO-, DIN ISO- und DIN EN ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, ...
§ 8 3. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 11.07.2009)
... dort genannten Brenn- oder Kraftstoff anderen überlässt, 2. entgegen § 5 Abs. 1 Tankbelegbücher nicht oder nicht richtig führt oder nicht, nicht richtig oder ... oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Anlage 3. BImSchV (zu § 5 Abs. 2) (vom 11.07.2009)
... und Dienstbezeichnung: 3. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 5 Firmenname und Geschäftssitz: Gelieferte Menge: Empfänger: ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
V. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1720, 3140
Artikel 1 1. BImSchV3ÄndV (vom 11.07.2009)
... die Wörter „und Ausfuhrkontrolle" eingefügt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Gasöl ... „§ 7 Zugänglichkeit der Normen Die in den §§ 2 und 5 sowie in der Anlage genannten ISO-, DIN ISO- und DIN EN ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, ... und Hydrographie übertragen." 9. Nummer 1 der Anlage (zu § 5 Abs. 2) wird wie folgt gefasst: „1. Erklärung des Herstellers oder ...