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§ 6 - Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV)

V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2243; aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 29.06.2002; FNA: 2129-8-3-1 Umweltschutz
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§ 6 Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff



(1) Der Einführer hat eine schriftliche Erklärung des Herstellers oder des Vermischers über die Beschaffenheit des Brenn- und Kraftstoffes den für die Abfertigung der Sendung zuständigen Zolldienststellen unverzüglich, spätestens vor Abfertigung in den zollrechtlichen freien Verkehr, vorzulegen und bis zum ersten Bestimmungsort der Sendung mitzuführen. Der Einführer kann die Beschaffenheit des Brenn- und Kraftstoffes auch durch eine Eingangsanalyse eines unabhängigen Labors feststellen lassen und das Ergebnis in die schriftliche Erklärung einfügen. Die Erklärung muss vollständige Angaben auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.

(2) Der Einführer hat die Sendung der für den ersten Bestimmungsort zuständigen Behörde so rechtzeitig zu melden, dass die Behörde von der Sendung vor ihrem Eintreffen am ersten Bestimmungsort Kenntnis erhält.

(3) Die zollamtlich bescheinigte Erklärung des Herstellers, des Vermischers oder die Eingangsanalyse gemäß Absatz 1 Satz 2 ist am ersten Bestimmungsort der Sendung vom Einführer verfügbar zu halten, solange sich die Sendung oder Teile der Sendung dort befinden. Darüber hinaus hat der Einführer eine Ausfertigung dieser Erklärung als Teil seiner geschäftlichen Unterlagen mindestens ein Jahr aufzubewahren.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Einfuhren aus Staaten der Europäischen Union.





 

Frühere Fassungen von § 6 3. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
vom 03.07.2009 BGBl. I S. 1720

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 3. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 3. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 3. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 11.07.2009)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht ... richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht mitführt, 5. entgegen § 6 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen ... 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 eine Erklärung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer ... nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, 7. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Ausfertigung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
V. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1720, 3140
Artikel 1 1. BImSchV3ÄndV (vom 11.07.2009)
... „DIN EN ISO 8754 (2003)" ersetzt. 6. In der Überschrift zu § 6 werden die Wörter „Gasöl für den Seeverkehr" durch das Wort ...