Tools:
Update via:
Zweite Verordnung zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung (2. HUrlVÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 18 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, der durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2010 HUrlV § 1, § 6, Anlage 1, Anlage 2
Die Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 65 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes
(Heimaturlaubsverordnung - HUrlV)". - 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Zusatzurlaub
Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten sowie an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten jährlich bis zu 18 zusätzliche Urlaubstage." - 3.
- In § 6 Satz 3 werden die Wörter „einem Jahr" durch die Wörter „sechs Monaten" ersetzt.
- 4.
- Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
Guido Westerwelle
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9310/index.htm